====== Zuständigkeit der Einigungsstellen ====== **§ 15 (4) UWG** Für die Zuständigkeit der Einigungsstellen ist § 14 entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 15 UWG -> [[Einigungsstellen]] \\ Landesregierungen richten Einigungsstellen ein, um Rechtsstreitigkeiten nach dem UWG beizulegen.