====== Wettbewerbswidrige Umstände im ergänzenden Leistungsschutz ====== **§ 4 Nr. 9 UWG** Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine [[Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers]] sind, wenn er\\ a) eine [[Vermeidbare Herkunftstäuschung|vermeidbare Täuschung]] der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,\\ b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt //[[[Rufausbeutung]], [[Rufschädigung]]]// oder\\ c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen [[Unredliche Erlangung|unredlich erlangt]] hat; Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das Produkt von [[wettbewerbliche Eigenart|wettbewerblicher Eigenart]] ist und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen.((st. Rechtsp; z.B. BGH, Urt. v. 11. Januar 2007 - I ZR 200/04)) Bei den 'wettbewerbswidrigen Umständen' handelt es sich um einen auszufüllenden Begriff.((BGH GRUR 2000, 521 - 'Modulgerüst')) Eine nicht abschließende Aufzählung von Fallgruppen wettbewerbswidriger Umstände gibt § 4 Nr. 9 a, b und c UWG * [[Vermeidbare Herkunftstäuschung]] (§ 4 Nr. 9 lit. a UWG) * [[Rufausbeutung]] (§ 4 Nr. 9 lit. b Fall 1 UWG) * [[Rufschädigung]] (§ 4 Nr. 9 lit. b Fall 2 UWG) * [[Unredliche Erlangung]] (§ 4 Nr. 9 lit. c UWG) Liegt keine der Fallgruppen des § 4 Nr. 9 lit. a bis c UWG vor, kann das Nachahmen eines fremden Produkts nur in Ausnahmefällen nach den Grundsätzen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes unlauter i.S. von § 3 UWG sein. Ein solcher Ausnahmefall kann unter beson-deren Umständen vorliegen, wenn der Mitbewerber durch die Nachahmung wettbewerbswidrig behindert wird.((BGH, Urt. v. 11. Januar 2007 - I ZR 198/04 - Handtaschen; BGH, Urt. v. 11. Januar 2007 - I ZR 200/04)) Der Schutz gegen eine Herkunftstäuschung und gegen eine Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung (§ 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a und b UWG) knüpft an das Marktverhalten an und nicht an die spätere Verwendung des Produkts.((BGH, Urt. v. 10. Januar 2008 - I ZR 67/05 - Baugruppe; m.V.a. BGHZ 161, 204, 211 - Klemmbausteine III)) ===== siehe auch ===== * [[Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz]]