====== Wettbewerbsrechtliche Haftung des Presse- oder Sendeunternehmens ====== -> [[Prüfungspflicht eines Presseunternehmens oder eines Rundfunkveranstalters]] Der [[Haftung wegen Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten]] liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle für Marktteilnehmer schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der Dritten daraus drohenden Gefahren notwendig sind.((vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 36 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Rn. 42 = WRP 2015, 1326 - Hotelbewertungsportal)) Die hieraus erwachsenden Verkehrspflichten können sich insbesondere als Prüfungspflicht [-> [[Prüfungspflichten]], -> [[Prüfungspflicht eines Presseunternehmens oder eines Rundfunkveranstalters]]] konkretisieren.((BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20 - Rundfunkhaftung; m.V.a. BGH, GRUR 2015, 1129 Rn. 42 - Hotelbewertungsportal; BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - I ZR 74/14, BGHZ 206, 103 Rn. 23 - Haftung für Hyperlink)) Nach diesen Maßstäben kann für die Verbreitung einer wettbewerbswidrigen Werbung in Medien neben dem Werbenden selbst auch ein an der Verbreitung beteiligtes Presse- oder Sendeunternehmen haften.((BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20 - Rundfunkhaftung; m.V.a. vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 183/09, GRUR 2011, 340 Rn. 30 = WRP 2011, 459 - Irische Butter; BGH, GRUR 2015, 906 Rn. 29 - TIP der Woche; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 8 Rn. 2.13)) Ein Presseunternehmen hat für die Veröffentlichung gesetzwidriger Werbeanzeigen Dritter einzustehen, wenn es gegen seine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht zur Prüfung verstoßen hat, ob die Veröffentlichung der Anzeigen gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Um die Arbeit von Presseunternehmen nicht über Gebühr zu erschweren und die Verantwortlichen nicht zu überfordern, besteht mit Blick auf die Gewährleistung der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG allerdings nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht. Sie beschränkt sich auf grobe und unschwer erkennbare Rechtsverstöße.((BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20 - Rundfunkhaftung; m.V.a. BGH, GRUR 2015, 906 Rn. 31 - TIP der Woche, mwN)) Diese Grundsätze sind auf die Ausstrahlung von Werbung durch einen den Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genießenden Rundfunkveranstalter - wie vorliegend die Tochterunternehmen der Beklagten - übertragbar.((BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20 - Rundfunkhaftung; m.V.a. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 9 Rn. 2.13)) ===== siehe auch ===== -> [[Haftung]]