====== Wettbewerbliche Eigenart ====== § 4 Nr. 3 UWG -> [[Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz]] \\ -> [[Vermeidbare Herkunftstäuschung]] \\ -> [[Voraussetzungen der wettbewerblichen Eigenart]] \\ -> [[Wettbewerbliche Eigenart technischer Merkmale eines Erzeugnisses]] \\ -> [[Wettbewerbliche Eigenart eines bekannten Erzeugnisses]] \\ -> [[Wettbewerbliche Eigenart eines Modeerzeugnisses]] \\ -> [[Wettbewerbliche Eigenart einer Sachgesamtheit]] \\ -> [[Wettbewerbliche Eigenart eines Produktprogrammes]] \\ -> [[Verlust der wettbewerblichen Eigenart]] \\ -> [[Fehlende wettbewerbliche Eigenart bei "Allerweltserzeugnissen" oder "Dutzendware"]] \\ Der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses kann wettbewerbswidrig [§ 4 Nr. 9 UWG -> [[Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz]]] sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Eine hohe Bekanntheit der Produkte kann die originäre wettbewerbliche Eigenart der Produktverpackungen erhöhen.((vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 15/22 - KERRYGOLD; m.V.a. BGH, GRUR 1997, 308 [juris Rn. 20 bis 23] - Wärme fürs Leben)) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen.((BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 107/13 - Exzenterzähne; BGH, Urt. v. 24. Januar 2013 - I ZR 78/11; m.V.a. BGH, Urteil vom 15. April 2010 I ZR 145/08, GRUR 2010, 1125 Rn. 21 = WRP 2010, 1465 Femur-Teil)) Das gilt auch für technische Erzeugnisse [-> [[Wettbewerbliche Eigenart technischer Erzeugnisse]]].((BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 197/15 - Bodendübel; m.V.a. BGH, Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 199/06, GRUR 2009, 1073 Rn. 10 = WRP 2009, 1372 - Ausbeinmesser; Urteil vom 15. April 2010 - I ZR 145/08, GRUR 2010, 1125 Rn. 21 = WRP 2010, 1465 - Femur-Teil; Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 136/11, GRUR 2013, 951 Rn. 19 = WRP 2013, 1188 - Regalsystem; Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 Rn. 10 = WRP 2015, 1090 - Exzenterzähne)) So verhält es sich, wenn die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen und der Nachahmer geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt.((st. Rspr.; z.B. BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 21/11 - Sandmalkasten)) Für die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart ist der Gesamteindruck des nachgeahmten Erzeugnisses maßgebend. Dieser kann durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die zwar nicht für sich genommen, aber in ihrem Zusammenwirken geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft des nachgeahmten Produkts aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen.((BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 197/15 - Bodendübel; m.V.a. BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 21/11, GRUR 2012, 1155 Rn. 31 = WRP 2012, 1379 - Sandmalkasten; BGH, GRUR 2013, 951 Rn. 19 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Rn. 19 - Einkaufswagen III; GRUR 2015, 909 Rn. 20 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 730 Rn. 33 - Herrnhuter Stern)) Maßgebend für die Frage, ob einem Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart zukommt, ob also seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen, ist die Verkehrsanschauung.((BGH, Urteil vom 4. Mai 2016 - I ZR 58/14 - Segmentstruktur; m.V.a. BGH, GRUR 2012, 1155 Rn. 19 - Sandmalkasten, mwN)) Voraussetzung für eine wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses ist, dass seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen.((BGH, Urteil vom 4. Mai 2016 - I ZR 58/14 - Segmentstruktur; m.V.a. BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 21 - Femur-Teil; GRUR 2012, 1155 Rn. 19 - Sandmalkasten; GRUR 2016, 725 Rn. 15 - PippiLangstrumpf-Kostüm II)) Der Kläger trägt nach allgemeinen Grundsätzen grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Nr. 3 UWG. Soweit es die wettbewerbliche Eigenart des Produkts betrifft, muss er zu dem Produkt und dessen Merkmalen, die seine wettbewerbliche Eigenart begründen, konkret vortragen. Der Kläger muss deshalb das Produkt, für das er Schutz beansprucht, detailliert beschreiben. Hierfür kann er sich Abbildungen bedienen, soweit diese die in Rede stehende Ware und die die wettbewerbliche Eigenart begründenden Merkmale deutlich erkennen lassen. Unklarheiten der Abbildungen gehen zu seinen Lasten. Im Regelfall wird der Kläger gehalten sein, dem Gericht das Produkt vorzulegen.((BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - I ZR 137/20 - Kaffeebereiter; m.V.a. BGH, GRUR 2018, 311 Rn. 17 - Handfugenpistole)) Der Kläger, der wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz beansprucht, hat zu seinem Produkt und dessen Merkmalen, die seine wettbewerbliche Eigenart begründen, konkret vorzutragen. Hat er diesen Anforderungen genügt, trifft den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die das Entstehen der an sich gegebenen wettbewerblichen Eigenart hindern oder eine an sich bestehende wettbewerbliche Eigenart schwächen oder entfallen lassen. Danach ist es Sache des Beklagten, zum wettbewerblichen Umfeld des in Rede stehenden Produkts vorzutragen und die Marktbedeutung von Produkten darzulegen, mit denen er die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will.((BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - I ZR 137/20 - Kaffeebereiter)) Das Vorliegen vorbekannter Gestaltungen auf dem Markt ist ein Umstand, der das Entstehen einer aufgrund des Gesamteindrucks der Merkmale des Erzeugnisses an sich gegebenen wettbewerblichen Eigenart hindern kann. Es ist daher nicht Sache des Klägers, sondern der Beklagten, zum wettbewerblichen Umfeld des in Rede stehenden Produkts vorzutragen und die Marktbedeutung von Produkten darzulegen, mit denen sie die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen wollen.((BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - I ZR 137/20 - Kaffeebereiter; m.V.a. vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2005 - I ZR 131/02, GRUR 2005, 600, 602 [juris Rn. 34] = WRP 2005, 878 - Handtuchklemmen; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 4 Rn. 3.77)) Die eine wettbewerbliche Eigenart begründenden Merkmale müssen vom Kläger konkret vorgetragen und vom Tatrichter festgestellt werden. Diese Merkmale bestimmen nicht nur den wettbewerbsrechtlichen Schutzgegenstand und seinen Schutzumfang, sondern sind auch für die Feststellung einer Verletzungshandlung maßgeblich. Die Annahme einer Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG aF und § 4 Nr. 3 UWG setzt voraus, dass gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sind, die die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen.((BGH, Urteil vom 4. Mai 2016 - I ZR 58/14 - Segmentstruktur; m.V.a. BGHZ 141, 329, 340 - Tele-Info-CD; BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - I ZR 198/04, GRUR 2007, 795 Rn. 32 = WRP 2007, 1076 - Handtaschen; BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 25 - Femur-Teil)) Eine wettbewerbliche Eigenart ist zu verneinen, wenn der angesprochene Verkehr die prägenden Gestaltungsmerkmale des Erzeugnisses nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einer bestimmten Ware zuordnet. Dies kann auch darauf beruhen, dass ein ursprünglich wettbewerblich eigenartiges Produkt nicht mehr oder nur noch in einer abweichenden Erscheinungsform oder mit abweichenden besonderen Merkmalen vertrieben wird und deshalb die zunächst herkunftshinweisenden Merkmale nicht mehr aufweist.((BGH, Urteil vom 4. Mai 2016 - I ZR 58/14 - Segmentstruktur; m.V.a. BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 11 - Exzenterzähne)) Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wett-bewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigen-art und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt.((st. Rspr.; BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 21/11 - Sandmalkasten; m.V.a. BGH GRUR 2010, 80 Rn. 19 ff. LIKEaBIKE, mwN)) Für die Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart ist der Gesamteindruck eines Erzeugnisses maßgebend. Dieser kann auch durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf dessen Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Derartige Gestaltungsmerkmale können in ihrem Zusammenwirken eine wettbewerbliche Eigenart nicht nur verstärken, sondern auch erst begründen.((BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 21/11 - Sandmalkasten; m.V.a. BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 34 LIKEaBIKE)) Technisch notwendige Merkmale können aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen. Technisch notwendig ist eine Gestaltung, wenn der erstrebte technische Erfolg nur durch das übernommene Gestaltungselement und nicht auf andere Weise erreicht werden kann.((BGH, Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 2/16 - Leuchtballon; m.V.a. BGH, Urt. v. 24. Januar 2013 - I ZR 78/11; m.V.a. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1999 I ZR 101/97, GRUR 2000, 521, 523 f. = WRP 2000, 493 Modulgerüst I)) -> [[Wettbewerbliche Eigenart technischer Merkmale eines Erzeugnisses]] \\ Die Übernahme solcher - nicht oder nicht mehr unter Sonderrechtsschutz stehender - Gestaltungsmerkmale ist mit Rücksicht auf den Grundsatz des freien Stands der Technik wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.((BGH, Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 2/16 - Leuchtballon; m.V.a. BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 18 - Exzenterzähne)) Merkmale, die nicht technisch notwendig, sondern nur technisch bedingt, aber ohne Qualitätseinbußen frei austauschbar sind, können eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Unternehmen Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet.((BGH, Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 2/16 - Leuchtballon; m.V.a. BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 19 - Exzenterzähne)) Eine Kombination einzelner technischer Gestaltungsmerkmale kann ebenso wie eine Kombination technischer und ästhetischer Merkmale der Formgestaltung wettbewerbliche Eigenart begründen, selbst wenn die einzelnen Merkmale für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen.((BGH, Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 2/16 - Leuchtballon; m.V.a. BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 19 - Exzenterzähne)) Ein Erzeugnis hat keine wettbewerbliche Eigenart , wenn der angesprochene Verkehr die prägenden Gestaltungsmerkmale des Erzeugnisses nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einer bestimmten Ware zuordnet.((BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 107/13 - Exzenterzähne; m.V.a. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 4 Rn. 9.26)) Für die wettbewerbliche Eigenart kommt es zwar nicht darauf an, ob der Verkehr den Hersteller der Ware namentlich kennt; erforderlich ist aber, dass der Verkehr annimmt, die Ware stamme von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder sei von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in Verkehr gebracht worden.((BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 107/13 - Exzenterzähne; m.V.a. BGH, Urteil vom 15. September 2005 - I ZR 151/02, GRUR 2006, 79 Rn. 36 = WRP 2006, 75 - Jeans I; Urteil vom 24. Mai 2007 - I ZR 104/04, GRUR 2007, 984 Rn. 23 und 32 = WRP 2007, 1455 - Gartenliege)) Die wettbewerbliche Eigenart ist von der [[Geschmacksmusterrecht:Eigenart|geschmacksmusterrechtlichen Eigenart]] zu unterscheiden. Um eine revisionsrechtliche Nachprüfung der Annahme der wettbewerblichen Eigenart eines Produktes zu ermöglichen, muss das Berufungsgericht in seinem Urteil den für die Feststellung der Schutzfähigkeit entscheidenden Gesamteindruck einer Gestaltung, die ihn tragenden einzelnen Elemente sowie die die Besonderheit des nachgeahmten Produkts ausmachenden Elemente nachvollziehbar darlegen.((BGH, Urteil vom 4. Mai 2016 - I ZR 58/14 - Segmentstruktur)) Einer Datenbanken kann wettbewerbliche Eigenart zukommen, wenn der Verkehr besondere Gütevorstellungen aufgrund der Vollständigkeit und Zuverlässigkeit des Inhalts der Datenbank entwickelt hat.((BGH, Urteil vom 4. Mai 2016 - I ZR 58/14 - Segmentstruktur)) Der Grad der wettbewerblichen Eigenart eines Erzeugnisses kann durch seine tatsächliche Bekanntheit im Verkehr verstärkt werden.((BGH, Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 192/20 - Flying V; BGH, Urteil vom 4. Mai 2016 - I ZR 58/14 - Segmentstruktur; m.V.a. BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 37 - LIKEaBIKE; GRUR 2013, 1052 Rn. 24 - Einkaufswagen III; GRUR 2015, 909 Rn. 28 - Exzenterzähne, jeweils mwN)) Diese kann sich aus einer langjährigen Marktpräsenz, einer umfangreichen Bewerbung, Prämierungen, den Absatzzahlen, dem Marktanteil und einer aktiven Verteidigung gegen Nachahmungen ergeben.((BGH, Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 192/20 - Flying V; m.V.a. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 136/11, GRUR 2013, 951 Rn. 21 = WRP 2013, 1188 - Regalsystem; Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 197/15, GRUR 2017, 734 Rn. 43 = WRP 2017, 792 - Bodendübel)) Die für die Prüfung der wettbewerblichen Eigenart erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und ihre Würdigung liegen auf tatrichterlichem Gebiet.((BGH, Urteil vom 4. Mai 2016 - I ZR 58/14 - Segmentstruktur; m.V.a. BGH, Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 270/03, GRUR 2007, 339 Rn. 31 = WRP 2007, 537 - Stufenleitern)) Sie sind in der Revisionsinstanz jedoch daraufhin zu überprüfen, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts von seinen getroffenen Feststellungen getragen wird. Hierzu muss das Berufungsurteil eine revisionsrechtlich nachprüfbare Begründung enthalten. Erforderlich ist vor allem, dass der für die Feststellung der Schutzfähigkeit entscheidende Gesamteindruck einer Gestaltung, die ihn tragenden einzelnen Elemente sowie die die Besonderheit des nachgeahmten Produkts ausmachenden Elemente nachvollziehbar dargelegt werden, um eine revisionsrechtliche Prüfung zu ermöglichen.((BGH, Urteil vom 4. Mai 2016 - I ZR 58/14 - Segmentstruktur; vgl. zum Parallelproblem der Feststellung der Urheberrechtsschutzfähigkeit BGH, GRUR 2015, 1189 Rn. 47 - Goldrapper)) Die Merkmale und die Gestaltung eines Produkts sind regelmäßig nicht geeignet, einen Rückschluss auf seine betriebliche Herkunft zu ermöglichen, wenn es sich bei dem angesprochenen Verkehr um den Endverbraucher handelt und identische Produkte unter verschiedenen Herstellermarken angeboten werden.((BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 109/14 - Hot Sox)) Einem (zuvor) patentgeschützten Erzeugnis kann wettbewerbliche Eigenart zukommen. Dabei können nicht nur solche Merkmale eines derartigen Erzeugnisses wettbewerbliche Eigenart begründen, die von der patentierten technischen Lösung unabhängig sind. Einem Erzeugnis ist im Hinblick auf den (früheren) Patentschutz seiner Merkmale die wettbewerbliche Eigenart nicht von vornherein zu versagen und es dadurch schlechter zu stellen als andere technische Erzeugnisse, die nicht unter Patentschutz standen.((BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 197/15 - Bodendübel; Festhaltung BGH, 22. Januar 2015 - I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 - Exzenterzähne)) Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz sieht keinen allgemeinen Nachahmungsschutz einer technisch bedingten Produktgestaltung vor, sondern dient der Absicherung eines konkreten Leistungsergebnisses vor Nachahmungen, die im Einzelfall aufgrund eines unlauteren Verhaltens des Mitbewerbers zu missbilligen sind. Damit können die formgebenden technischen Merkmale eines Erzeugnisses als Herkunftshinweis dienen, auch wenn sie zur Monopolisierung der Warenform als dreidimensionale Marke ungeeignet sind.((BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 197/15 - Bodendübel)) Einem Erzeugnis fehlt die wettbewerbliche Eigenart, wenn der Verkehr bei ihm keinen Wert auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen legt. Das kann bei "Allerweltserzeugnissen" oder "Dutzendware" der Fall sein.((BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 197/15 - Bodendübel; m.V.a. BGH, Urteil vom 3. Mai 1968 - I ZR 66/66, BGHZ 50, 125, 130 - Pulverbehälter; BGH, GRUR 2007, 339 Rn. 26 - Stufenleitern; GRUR 2009, 1073 Rn. 10 - Ausbeinmesser; GRUR 2012, 1179 Rn. 34 - Sandmalkasten; GRUR 2016, 730 Rn. 40 - Herrnhuter Stern)) Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann entfallen, wenn der Verkehr dessen prägende Gestaltungsmerkmale aufgrund der Marktverhältnisse nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einem mit diesem durch einen Lizenz- oder Gesellschaftsvertrag verbundenen Unternehmen zuordnet.((BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 197/15 - Bodendübel; m.V.a. BGH, GRUR 2007, 984 Rn. 23, 25 und 32 - Gartenliege; GRUR 2015, 909 Rn. 11 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 720 Rn. 16 - Hot Sox; GRUR 2017, 79 Rn. 52 - Segmentstruktur)) Das kann der Fall sein, wenn der Hersteller sein Erzeugnis an verschiedene Unternehmen liefert, die es in großem Umfang unter eigenen Kennzeichnungen vertreiben.((BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 197/15 - Bodendübel; m.V.a. BGH, GRUR 2007, 984 Rn. 26 - Gartenliege; GRUR 2015, 909 Rn. 14 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 720 Rn. 28 - Hot Sox)) Voraussetzung ist, dass der Verkehr die weiteren Kennzeichnungen als Herstellerangaben und nicht als Handelsmarken ansieht.((BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 197/15 - Bodendübel; m.V.a. BGH, GRUR 2007, 984 Rn. 26 - Gartenliege; BGH, Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 144/06, GRUR 2009, 1069 Rn. 16 bis 18 = WRP 2009, 1509 - Knoblauchwürste; BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 14 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 720 Rn. 26 f. - Hot Sox)) Dies kann dann der Fall sein, wenn ein Produkt unter verschiedenen Herstellermarken angeboten wird. Da es die Funktion der Marke ist, dem Verkehr die Ursprungsidentität des damit gekennzeichneten Produkts zu garantieren, nimmt der Verkehr regelmäßig an, dass verschiedene Marken auf eine unterschiedliche betriebliche Herkunft der entsprechend gekennzeichneten Produkte hinweisen.((BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - I ZR 137/20 - Kaffeebereiter; m.V.a. BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 109/14, GRUR 2016, 720 Rn. 26 = WRP 2016, 854 - Hot Sox)) Geht der Verkehr aufgrund der verschiedenen Kennzeichen allerdings davon aus, es handele sich bei dem beanstandeten Produkt um eine neue Serie oder eine Zweitmarke des Originalherstellers oder es bestünden zu ihm zumindest lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen, kann das Angebot eines Produkts unter verschiedenen Herstellermarken für die Annahme einer wettbewerblichen Eigenart auch unschädlich sein. Ob diese Annahme im jeweiligen Streitfall gerechtfertigt ist, hängt von der tatrichterlichen Würdigung der relevanten Umstände des Einzelfalls ab.((BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - I ZR 137/20 - Kaffeebereiter; m.V.a. BGH, GRUR 2016, 720 Rn. 27 - Hot Sox)) Der Grad der wettbewerblichen Eigenart eines Erzeugnisses kann durch seine tatsächliche Bekanntheit im Verkehr verstärkt werden.((BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 197/15 - Bodendübel ; m.V.a. BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 24 - Femur-Teil; GRUR 2013, 1052 Rn. 24 - Einkaufswagen III; GRUR 2015, 909 Rn. 28 - Exzenterzähne)) Das gilt auch für ein vormals patentgeschütztes Produkt, dessen Verkehrsbekanntheit nicht nur Folge der durch das Patent gewährten Monopolstellung ist, sondern auf den Marketing- oder Vertriebsaktivitäten des früheren Patentinhabers beruht.((BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 197/15 - Bodendübel ; m.V.a. Nemeczek, GRUR 2015, 914, 915; Fischer, GRUR 2015, 1160, 1164 f.)) -> [[wettbewerbliche Eigenart eines bekannten Erzeugnisses]] \\ Eine "gute und professionelle Beratung" und ein "Service in gewohnt guter Qualität" sind keine besonderen Merkmale einer Dienstleistung und daher nicht geeignet, die wettbewerbliche Eigenart einer Dienstleistung zu begründen.((BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 243/16 - Gewohnt gute Qualität)) Einem (zuvor) patentgeschützten Erzeugnis kann wettbewerbliche Eigenart zukommen. Dabei können nicht nur solche Merkmale eines derartigen Erzeugnisses wettbewerbliche Eigenart begründen, die von der patentierten technischen Lösung unabhängig sind. Einem Erzeugnis ist im Hinblick auf den (früheren) Patentschutz seiner Merkmale die wettbewerbliche Eigenart nicht von vornherein zu versagen und es dadurch schlechter zu stellen als andere technische Erzeugnisse, die nicht unter Patentschutz standen.((BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 197/15 - Bodendübel; Festhaltung BGH, 22. Januar 2015 - I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 - Exzenterzähne)) Der Kläger, der für ein Produkt wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz in Anspruch nimmt, muss zu dem Produkt und dessen Merkmalen, die seine wettbewerbliche Eigenart begründen, konkret vortragen. Hierfür kann er sich Abbildungen bedienen, soweit diese die in Rede stehende Ware und deren Merkmale deutlich erkennen lassen. Im Regelfall wird der Kläger gehalten sein, dem Gericht das Schutz beanspruchende Produkt vorzulegen.((BGH, Urteil vom 16. November 2017 - I ZR 91/16 - Handfugenpistole)) Hat der Kläger nachgewiesen, dass die Merkmale seines Produkts grundsätzlich geeignet sind, eine wettbewerbliche Eigenart zu begründen, ist der Beklagte für seine Behauptung darlegungs- und beweispflichtig, der Annahme wettbewerblicher Eigenart stehe der nicht nur geringfügige Vertrieb des Produkts unter fremder Kennzeichnung entgegen. Soweit der Beklagte zum Umfang der Fremdkennzeichnung nicht aus eigener Anschauung vortragen kann, obliegt dem Kläger eine sekundäre Darlegungslast.((BGH, Urteil vom 16. November 2017 - I ZR 91/16 - Handfugenpistole)) Steht fest, dass das Produkt, für das der Kläger Schutz beansprucht, in nicht nur geringfügigem Umfang unter fremder Kennzeichnung vertrieben worden ist, ist der Kläger für seine Behauptung darlegungs- und beweispflichtig, bei der Fremdmarke handele es sich nicht um eine Herstellermarke, sondern um eine für die wettbewerbliche Eigenart unschädliche Handelsmarke.((BGH, Urteil vom 16. November 2017 - I ZR 91/16 - Handfugenpistole)) ===== siehe auch ===== § 4 Nr. 3 UWG -> [[Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz]] \\