====== Wesentliche Informationen ====== § 5b des [[Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb|Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb]] (UWG) legt fest, welche Informationen als wesentlich gelten, wenn Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, und regelt die Bereitstellung dieser Informationen. § 5b (1) UWG -> [[Wesentliche Informationen bei Waren- und Dienstleistungsangeboten]] \\ Definiert die wesentlichen Informationen, die bei Angeboten von Waren oder Dienstleistungen bereitgestellt werden müssen, einschließlich Merkmale, Preis und Identität des Unternehmers. § 5b (2) UWG -> [[Wesentliche Informationen bei Suchanfragen]] \\ Regelt die wesentlichen Informationen, die bei der Suche nach Waren oder Dienstleistungen bereitgestellt werden müssen, einschließlich der Hauptparameter zur Festlegung des Rankings. § 5b (3) UWG -> [[Wesentliche Informationen bei Bewertungen]] \\ Beschreibt die wesentlichen Informationen, die bereitgestellt werden müssen, wenn Unternehmer Bewertungen zugänglich machen. § 5b (4) UWG -> [[Unionsrechtlich vorgeschriebene wesentliche Informationen]] \\ Erklärt, dass auch unionsrechtlich vorgeschriebene Informationen als wesentlich gelten. ===== siehe auch ===== UWG, Kapitel 1 -> [[Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb#Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen|Allgemeine Bestimmungen]] \\ Definiert den Zweck des Gesetzes, zentrale Begriffe und das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen, um den Wettbewerb zu schützen und faire Marktbedingungen zu gewährleisten.