====== Werbeblocker ====== Das Angebot einer Software, die Internetnutzern ermöglicht, beim Abruf mit Werbung finanzierter Internetangebote die Anzeige von Werbung zu unterdrücken, ist keine unlautere zielgerichtete Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG [-> [[Gezielte Behinderung der Mitbewerber]]]. Dies gilt auch, wenn das Programm die Freischaltung bestimmter Werbung solcher Werbetreibender vorsieht, die dem Anbieter des Programms hierfür ein Entgelt entrichten.((BGH, Urteil vom 19. April 2018 - I ZR 154/16 - Werbeblocker II)) Das Angebot einer Werbeblocker-Software stellt auch keine aggressive geschäftliche Handlung im Sinne des § 4a Abs. 1 UWG [-> [[aggressive geschäftliche Handlungen]]] gegenüber den Unternehmen dar, die an der Schaltung von Werbung interessiert sind.((BGH, Urteil vom 19. April 2018 - I ZR 154/16 - Werbeblocker II)) Nicht anders als in den Fällen der Werbebehinderung((vgl. BGH, GRUR 2017, 92 Rn. 21 - FremdcouponEinlösung)) stellt eine Beeinträchtigung, die sich erst aufgrund der freien Entscheidung eines weiteren Marktteilnehmers ergibt, grundsätzlich keine unlautere Behinderung dar.((BGH, Urteil vom 19. April 2018 - I ZR 154/16 - Werbeblocker II)) ===== siehe auch ===== § 4 Nr. 4 UWG -> [[Gezielte Behinderung der Mitbewerber]] \\ § 4a Abs. 1 UWG -> [[aggressive geschäftliche Handlungen]] \\