====== Weitere Klageberechtigte ====== **§ 8 (3) Nr. 3 UWG** Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu: qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind; § 8 (3) Nr. 1 UWG -> [[Klagebefugnis]] \\ § 8 (3) Nr. 2 UWG -> [[Klagebefugnis eines Verbandes]] Nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG sind qualifizierte Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG [-> [[Verfahrensrecht:Qualifizierte Einrichtungen]]] eingetragen sind, anspruchsberechtigt und klagebefugt. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG muss eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG für ihre Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG unter anderem auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Diese ist nur bei hinreichender personeller und sächlicher Ausstattung des Verbands zu erwarten.((BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15 - Klauselersetzung; m.V.a. BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, NJW 2012, 3023 Rn. 75 [in BGHZ 194, 208 nicht abgedruckt])) Die für die Klagebefugnis qualifizierter Einrichtungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG konstitutiv wirkende Eintragung in die Liste nach § 4 Abs. 1 UKlaG obliegt dem Bundesamt für Justiz. Bei der Prüfung, ob eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung vorliegt, können Zivilgerichte einen vom Bundesamt für Justiz bereits geprüften Umstand aber berücksichtigen, wenn dieser als doppelrelevante Tatsache auch einen Anhaltspunkt für einen Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG geben kann.((BGH, Urteil vom 4. Juli 2019 - I ZR 149/18 - Umwelthilfe)) Gemäß § 4 Abs. 4 UKlaG kann das Gericht das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zu dessen Entscheidung aussetzen, wenn sich in einem Rechtsstreit begründete Zweifel am Fortbestehen der Eintragungsvoraussetzungen ergeben.((BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 26/17 - Prozessfinanzierer)) Voraussetzung für die Aufnahme eines Verbrauchervereins in die Liste der qualifizierten Einrichtungen ist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UKlaG, dass auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit gesichert erscheint, dass er seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird. Der Verband muss dafür über eine hinreichende finanzielle, sachliche und personelle Ausstattung verfügen.((BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 26/17 - Prozessfinanzierer; m.V.a. Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 8 Rn. 3.57; MünchKomm.ZPO/Micklitz/Rott, 5. Aufl., UKlaG § 4 Rn. 17; vgl. auch BT-Drucks. 18/4631, S. 25)) Die Frage, ob die Voraussetzungen einer Eintragung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG vorliegen, ist in erster Linie mit Blick auf die den qualifizierten Einrichtungen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu beurteilen. In die Liste der qualifizierten Einrichtungen werden nach § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG auf Antrag rechtsfähige Verbände eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG stehen qualifizierten Einrichtungen die in den §§ 1 bis 2 UKlaG bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf und Beseitigung zu.((BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 26/17 - Prozessfinanzierer)) Die Klagebefugnis des Klägers folgt nicht schon daraus, dass dieser in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen ist. Die Notwendigkeit der Prüfung, ob die Prozessführung im konkreten Einzelfall vom Satzungszweck des klagenden Verbandes umfasst ist, bleibt davon unberührt.((BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 26/17 - Prozessfinanzierer; m.V.a. BGH, GRUR 2012, 415 Rn. 11 - Überregionale Klagebefugnis, mwN)) § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG regelt nicht anders als § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG aF((vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Januar 2004 I ZR 180/01, GRUR 2004, 435 = WRP 2004, 490 FrühlingsgeFlüge)) und § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG((vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. März 2007 I ZR 51/04, GRUR 2007, 809 Rn. 12 = WRP 2007, 1088 Krankenhauswerbung)) neben der sachlich-rechtlichen Anspruchsberechtigung auch die prozessuale Klagebefugnis.((BGH, Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 229/10 - Überregionale Klagebefugnis)) Der Umstand, dass das Prozessgericht bei begründeten Zweifeln am (Fort)Bestehen der Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 4 Abs. 4 UKlaG lediglich das Verfahren aussetzen kann, lässt die Notwendigkeit der Prüfung unberührt, ob die Prozessführung im konkreten Einzelfall vom Satzungszweck des klagenden Verbandes umfasst ist.((BGH, Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 229/10 - Überregionale Klagebefugnis)) Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ist nicht daran gehindert, auch Wettbewerbsverstöße außerhalb Nordrhein-Westfalens zu verfolgen.((BGH, Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 229/10 - Überregionale Klagebefugnis)) Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen.((BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 26/17 - Prozessfinanzierer; m.V.a. Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 8 Rn. 3.52)) Das Ziel der Richtlinie besteht im Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher durch zu ihrem Schutz berufene öffentliche Stellen.((BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 26/17 - Prozessfinanzierer; m.V.a. den Erwägungsgrund 10 sowie Art. 1, 2 und 3 der Richtlinie 2009/22/EG; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15, GRUR 2018, 423 Rn. 51 = WRP 2018, 434 - Klauselersetzung)) Qualifizierte Einrichtung ist nach Art. 3 der Richtlinie 2009/22/EG jede Stelle oder Organisation, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß errichtet wurde und ein berechtigtes Interesse daran hat, die Einhaltung der in Art. 1 der Richtlinie 2009/22/EG genannten Bedingungen sicherzustellen. Mindestvorgaben für die finanzielle Ausstattung stellt die Richtlinie nicht auf.((BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 26/17 - Prozessfinanzierer)) Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG regelt nicht nur die sachlichrechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis, die als Sachurteilsvoraussetzung im Revisionsverfahren fortbestehen muss. Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG erfüllt sind, ist deshalb vom Revisionsgericht ohne Bindung an die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu prüfen.((BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 186/17 - App-Zentrum; m.V.a. BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 26/17, GRUR 2018, 1166 Rn. 12 = WRP 2018, 1452 - Prozessfinanzierer I; Urteil vom 4. Juli 2019 - I ZR 149/18, GRUR 2019, 966 Rn. 17 = WRP 2019, 1182 - Umwelthilfe)) Dies gilt entsprechend für § 3 Abs. 1 UKlaG [-> [[Verfahrensrecht:Unterlassungsklagengesetz]]]. Diese Bestimmung regelt ebenfalls nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis und damit eine Sachurteilsvoraussetzung, die im Revisionsverfahren fortbestehen muss.((BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 186/17 - App-Zentrum; m.V.a. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 3 UKlaG Rn. 3; Palandt.Homepage.Teil III/Grüneberg, BGB, Stand: 1. September 2019, § 3 UKlaG Rn. 2)) ===== siehe auch ===== UKlaG -> [[Verfahrensrecht:Unterlassungsklagengesetz]]