====== Wegfall der Klagebefugnis während Ruhen der Eintragung ====== **§ 8 (4) UWG** Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht. ===== siehe auch ===== § 8 UWG -> [[Beseitigung und Unterlassung]] \\ Bei unzulässigen geschäftlichen Handlungen besteht ein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung.