====== Vorrang spezieller Vorschriften (§ 1 (2) UWG) ====== **§ 1 (2) UWG** Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte [[unlautere geschäftliche Handlungen|unlauterer geschäftlicher Handlungen]] gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes [UWG -> [[Wettbewerbsgesetz]]] vor. ===== siehe auch ===== UWG, Kapitel 1 -> [[Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb#Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen|Allgemeine Bestimmungen]] \\ Dienen dem Schutz des Wettbewerbs vor unlauteren geschäftlichen Handlungen, indem es zentrale Begriffe definiert, irreführende und aggressive Geschäftspraktiken reguliert und den Schutz von Mitbewerbern, Verbrauchern und Marktteilnehmern gewährleistet.