====== Voraussetzungen wettbewerbsrechtlicher Ansprüche ====== * [[Wettbewerbsverhältnis]] * [[Handeln im geschäftlichen Verkehr]] * [[Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs]] ==== missbräuchliche Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche ==== Die gesetzliche Regelung über die missbräuchliche Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche (§ 13 Abs. 5 UWG a.F., heute § 8 Abs. 4 UWG) bezieht sich allein auf den Unterlassungsanspruch. Die Gründe, die nach Ansicht der Revision für eine missbräuchliche Geltendmachung des Anspruchs auf Zah-lung der Abmahnkosten sprechen, betreffen nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit dieses Anspruchs. ===== siehe auch =====