====== Vertragsstrafe ====== § 13a des [[Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb|Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb]] (UWG) regelt spezifisch die Bemessung und Begrenzung der [[Privatrecht:Vertragsstrafe]] im Rahmen von wettbewerbsrechtlichen [[Abmahnung|Abmahnungen]]. Dieser Paragraph legt fest, unter welchen Bedingungen und in welcher Höhe eine Vertragsstrafe verhängt werden darf, insbesondere bei Verstößen gegen Wettbewerbsrecht. § 13a (1) -> [[Kriterien für die Vertragsstrafe]] \\ Regelt, dass bei der Festlegung der Vertragsstrafe Faktoren wie die Art, das Ausmaß und die Folgen der Zuwiderhandlung, die Schuldhaftigkeit sowie die Marktstärke des Abgemahnten zu berücksichtigen sind. § 13a (2) -> [[Ausschluss der Vertragsstrafe bei kleinen Unternehmen]] \\ Schließt die Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei der erstmaligen Abmahnung kleiner Unternehmen (mit weniger als 100 Mitarbeitern) unter bestimmten Voraussetzungen aus. § 13a (3) -> [[Begrenzung der Vertragsstrafe]] \\ Begrenzt die Vertragsstrafe auf maximal 1.000 Euro, wenn die Zuwiderhandlung nur geringfügig die Interessen von Verbrauchern und Marktteilnehmern beeinträchtigt und das Unternehmen weniger als 100 Mitarbeiter hat. § 13a (4) -> [[Begrenzung unangemessener Vertragsstrafen]] \\ Regelt, dass bei der Vereinbarung einer zu hohen Vertragsstrafe nur eine angemessene Vertragsstrafe geschuldet wird. § 13a (5) -> [[Anrufung der Einigungsstelle bei Streit über die Höhe der Vertragsstrafe]] \\ Ermöglicht dem Abgemahnten, bei Streit über die Höhe der Vertragsstrafe eine Einigungsstelle anzurufen, bevor ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden kann. ===== siehe auch ===== UWG, Kapitel 3 -> [[Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb#Kapitel 3: Verfahrensvorschriften|Verfahrensvorschriften]] \\ Behandelt die Verfahrensregeln zur Durchsetzung der Ansprüche nach dem UWG.