====== Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen in besonders schweren Fällen ====== **§ 17 (4) UWG** In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter - gewerbsmäßig handelt, - bei der Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll, oder - eine Verwertung nach Absatz 2 Nr. 2 im Ausland selbst vornimmt. ===== siehe auch ===== § 17 (1) UWG -> [[Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen]] \\