====== Verletzung bei Anwendung ausländischen Rechts ====== § 5c (3) des [[Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb|Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb]] (UWG) erklärt, dass auch bei Anwendung ausländischen Rechts eine Verletzung von Verbraucherinteressen vorliegen kann. **§ 5c (3) UWG** Eine Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen im Sinne des Absatzes 1 liegt auch vor, wenn 1. eine geschäftliche Handlung die tatsächlichen Voraussetzungen eines der in Absatz 2 geregelten Fälle erfüllt und 2. auf die geschäftliche Handlung das nationale Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union anwendbar ist, welches eine Vorschrift enthält, die der jeweiligen in Absatz 2 genannten Vorschrift entspricht. ===== siehe auch ===== § 5c UWG -> [[Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen]] \\ Regelt das Verbot der Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen, insbesondere bei weitverbreiteten Verstößen.