====== Verleiten und Erbieten zum Verrat ====== Die §§ 17 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 233) geändert worden ist, wurden durch die Verkündung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung [GeschGehG -> [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen]]] am 18. April 2019 aufgehoben. **§ 19 (1) UWG (aufgehoben)** Wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz jemanden zu bestimmen versucht, eine Straftat nach § 17 oder § 18 zu begehen oder zu einer solchen Straftat anzustiften, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. **§ 19 (2) UWG (aufgehoben)** Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz sich bereit erklärt oder das Erbieten eines anderen annimmt oder mit einem anderen verabredet, eine Straftat nach § 17 oder § 18 zu begehen oder zu ihr anzustiften. **§ 19 (3) UWG (aufgehoben)** § 31 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. **§ 19 (4) UWG (aufgehoben)** Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. **§ 19 (5) UWG (aufgehoben)** § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== GeschGehG -> [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen]]