====== Verkaufs- oder Leistungseinheit und Gütebezeichnung ====== § 3 (2) der [[Preisangabenverordnung]] (PAngV) erlaubt die Angabe von Verkaufs- oder Leistungseinheiten und Gütebezeichnungen, wenn dies der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. **§ 3 (2) PAngV** Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. ===== siehe auch ===== § 3 PAngV -> [[Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises]] \\ Regelt die Verpflichtung von Unternehmern, gegenüber Verbrauchern den Gesamtpreis anzugeben.