====== Verjährungsfrist für andere Ansprüche ====== **§ 11 (4) UWG** Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an. ===== siehe auch ===== § 11 UWG -> [[Verjährung]] \\ Regelt die Verjährungsfristen für Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und andere Ansprüche, die aus unlauteren geschäftlichen Handlungen entstehen.