====== Verjährung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen ====== **§ 11 (1) UWG** Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem Jahr. Ansprüche auf [[Unterlassungsanspruch|Unterlassung]] oder [[Schadensersatzanspruch|Schadensersatz]] (§§ 8, 9, 12 UWG) verjähren nach § 11 UWG 6 Monate nach Erlangung der Kenntnis von der Handlung und der Person des Verpflichteten. Bei Schadensersatzansprüchen beginnt die Verjährungsfrist nach Absatz 2 nicht vor Eintritt des Schadens. ===== siehe auch ===== § 11 UWG -> [[Verjährung]] \\ Regelt die Verjährungsfristen für Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und andere Ansprüche, die aus unlauteren geschäftlichen Handlungen entstehen.