====== Verhältnis des Leistungsschutzes zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster ====== Ein Anspruch aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz ist insbesondere auch dann nicht ausgeschlossen, wenn für das Produkt Schutz für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Anspruch genommen werden könnte.((BGH, Urt. v. 15. September 2005 - I ZR 151/02 - Jeans)) Die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung lässt nach Art. 96 Abs. 1 Bestimmungen der Mitgliedstaaten über unlauteren Wettbewerb unberührt. Dazu zählen auch die Vorschriften über den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG, die sich gegen ein unlauteres Wettbewerbsverhalten richten, das in der [[vermeidbare herkunftstäuschung|vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft]] der Produkte liegt. Von dieser Zielrichtung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unterscheidet sich die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, die in der Form des Gemeinschaftsgeschmacksmusters ein bestimmtes Leistungsergebnis schützt. Der zeitlich befristete Schutz für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster berührt daher nicht den zeitlich nicht von vornherein befristeten Anspruch aufgrund ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung nach §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG.((BGH, Urt. v. 15. September 2005 - I ZR 151/02 - Jeans)) Als Ausnahme von diesem Grundsatz genießen Modeneuheiten einen 'Saisonschutz der Textilneuheiten' als serienmäßigen Wettbewerbsschutz (BGH 'Modeneuheit'), auch wenn Anlaß zur Prüfung des nicht eingetragenen Geschmacksmusters besteht. Ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat jedoch vor dem Nachahmungsschutz Vorrang (für die Dauer der drei Jahre). Wenn die gestalterische Leistung im Vordergrund steht, wird erst nach Geschmacksmuster geprüft. Wenn es dafür nicht ausreicht, erfolgt die Prüfung nach UWG. ===== siehe auch ===== -> [[Ergänzender wettbewerblicher Leistugsschutz]]