====== Verbraucher ====== Artikel 2 (e) der [[Preisangabenrichtlinie]] (Richtlinie 98/6/EG]) definiert Verbraucher als jede natürliche Person, die ein Erzeugnis für Zwecke kauft, die nicht im Zusammenhang mit ihrer kommerziellen oder beruflichen Tätigkeit stehen. **Artikel 2 (e) Richtlinie 98/6/EG** „Verbraucher“ bezeichnet jede natürliche Person, die ein Erzeugnis für Zwecke kauft, die nicht im Zusammenhang mit ihrer kommerziellen oder beruflichen Tätigkeit stehen. ===== siehe auch ===== Artikel 2 Richtlinie 98/6/EG -> [[Begriffsbestimmungen der Preisangabenrichtlinie|Begriffsbestimmungen]] \\ Definiert zentrale Begriffe wie „Verkaufspreis“, „Preis je Maßeinheit“, „Händler“ und „Verbraucher“.