====== Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen ====== § 5c des [[Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb|Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb]] (UWG) regelt das Verbot der Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen, insbesondere bei weitverbreiteten Verstößen. § 5c (1) UWG -> [[Verbot bei weitverbreiteten Verstößen]] \\ Verbietet die Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen bei weitverbreiteten Verstößen gemäß der Verordnung (EU) 2017/2394. § 5c (2) UWG -> [[Verbotene Handlungen im Detail]] \\ Beschreibt die spezifischen unlauteren Handlungen, die als Verletzung von Verbraucherinteressen gelten. § 5c (3) UWG -> [[Verletzung bei Anwendung ausländischen Rechts]] \\ Erklärt, dass auch bei Anwendung ausländischen Rechts eine Verletzung von Verbraucherinteressen vorliegen kann. ===== siehe auch ===== UWG, Kapitel 1 -> [[Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb#Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen|Allgemeine Bestimmungen]] \\ Definiert den Zweck des Gesetzes, zentrale Begriffe und das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen, um den Wettbewerb zu schützen und faire Marktbedingungen zu gewährleisten.