====== Verbotene Handlungen im Detail ====== § 5c (2) des [[Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb|Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb]] (UWG) beschreibt die spezifischen unlauteren Handlungen, die als Verletzung von Verbraucherinteressen gelten. **§ 5c (2) UWG** Eine Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn 1. eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den Nummern 1 bis 31 des Anhangs vorgenommen wird, 2. eine aggressive geschäftliche Handlung nach § 4a Absatz 1 Satz 1 vorgenommen wird, 3. eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Absatz 1 oder § 5a Absatz 1 vorgenommen wird oder 4. eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 Absatz 1 fortgesetzt vorgenommen wird, die durch eine vollziehbare Anordnung der zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2017/2394 oder durch eine vollstreckbare Entscheidung eines Gerichts untersagt worden ist, sofern die Handlung nicht bereits von den Nummern 1 bis 3 erfasst ist. ===== siehe auch ===== § 5c UWG -> [[Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen]] \\ Regelt das Verbot der Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen, insbesondere bei weitverbreiteten Verstößen.