====== Verbot von Wettbewerben ohne tatsächliche Preisvergabe ====== **Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 20** Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 [-> [[Katalog unzulässiger geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern]]] ist das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise noch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden; ===== siehe auch ===== § 3 (3) UWG -> [[Katalog unzulässiger geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern]] \\ Der Anhang des UWG listet geschäftliche Handlungen auf, die gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind.