====== Verbot unzumutbarer Belästigungen ====== **§ 7 (1) UWG** Eine [[geschäftliche Handlung]], durch die ein [[Marktteilnehmer]] in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht. Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 29 -> [[Nicht bestellte Waren oder Dienstleistungen]] Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung unzulässig, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird. Ziel der Regelung ist es, das Eindringen in die Privatsphäre von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu verhindern. Belästigend in diesem Sinne ist eine geschäftliche Handlung, die dem Empfänger aufgedrängt wird und die bereits wegen der Art und Weise, wie sie den Empfängerkreis erreicht, unabhängig von ihrem Inhalt als störend empfunden wird.((BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 23/18 - WifiSpot; m.V.a. BGH, Urteil vom 3. März 2011 - I ZR 167/09, GRUR 2011, 747 Rn. 17 = WRP 2011, 1054 - Kreditkartenübersendung, mwN; MünchKomm.UWG/Leible, 2. Aufl., § 7 Rn. 45; Köhler, WRP 2017, 253 Rn. 48; vgl. auch die Begründung des Regierungsentwurfs des UWG 2004, BTDrucks. 15/1487, S. 20)) Eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Marktteilnehmer ist - anders als bei einer aggressiven geschäftlichen Handlung nach § 4a Abs. 1 Satz 1 UWG - nicht Voraussetzung einer nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG verbotenen Belästigung.((BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 23/18 - WifiSpot; zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 276/14, GRUR 2016, 831 Rn. 16 = WRP 866 - Lebens-Kost, mwN)) Unzumutbar ist eine Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG, wenn sie eine solche Intensität erreicht, dass sie von einem großen Teil der Verbraucher als unerträglich empfunden wird, wobei der Maßstab des durchschnittlich empfindlichen Adressaten zugrunde zu legen ist.((BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 23/18 - WifiSpot; m.V.a. BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 29/09, GRUR 2010, 1113 Rn. 15 = WRP 2010, 1502 - Grabmalwerbung; BGH, GRUR 2011, 747 Rn. 17 - Kreditkartenübersendung)) Dabei kommt es nicht einseitig auf die Perspektive des Adressaten der geschäftlichen Handlung an. Die Unzumutbarkeit ist vielmehr zu ermitteln durch eine Abwägung der auch verfassungsrechtlich geschützten Interessen des Adressaten, von der geschäftlichen Handlung verschont zu bleiben((Art. 2 Abs. 1 GG)), und des Unternehmers, der seine gewerblichen Leistungen zur Geltung bringen will((Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG)).((BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 23/18 - WifiSpot; m.V.a. BGH, GRUR 2010, 1113 Rn. 15 - Grabmalwerbung; GRUR 2011, 747 Rn. 17 - Kreditkartenübersendung, mwN)) Als Unterfall der belästigenden geschäftlichen Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) ist in § 7 Abs. 1 Satz 2 UWG ausdrücklich eine unerwünschte Werbung aufgeführt. Gegenstand des Schutzes gemäß § 7 Abs. 1 UWG ist die Verhinderung des Eindringens des Werbenden in die Privatsphäre des Verbrauchers und die geschäftliche Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit der Betriebsabläufe des sonstigen Marktteilnehmers; es soll verhindert werden, dass dem Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer Werbemaßnahmen gegen seinen erkennbaren oder mutmaßlichen Willen aufgedrängt werden. Verhindert werden soll darüber hinaus, dass die belästigende Werbung zu einer Bindung von Ressourcen des Empfängers (z.B. Zeitaufwand, Kosten für Faxpapier, Vorhaltekosten von Empfangseinrichtungen, Entsorgungskosten) führt.((BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 276/14 - Lebens-Kost)) Das [[Nicht bestellte Waren oder Dienstleistungen|Zusenden unbestellter Ware und deren Ankündigung]] stellt regelmäßig - zumal wenn sie an einen Verbraucher und unter den in Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG bestimmten Voraussetzungen erfolgt - eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG dar.((BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 134/10 - Auftragsbestätigung; m.V.a Fezer/Mankowski aaO § 7 Rn. 371 mwN; zur Zusendung unbestellter Ware an Unternehmer vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 7 Rn. 86; Harte/Henning/Ubber, UWG, 2. Aufl., § 7 Rn. 96)) Bei Bejahung einer unzumutbaren Belästigung i.S. von § 7 UWG ist eine gesonderte Prüfung des Verhaltens auf seine Eignung zur nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung der Interessen der Betroffenen nicht mehr veranlasst.((BGH, Urt. v. 16. November 2006 - I ZR 191/03 - Telefonwerbung für "Individualverträge"; m.V.a. Köhler aaO § 3 UWG Rdn. 83)) ===== siehe auch ===== § 7 UWG -> [[Unzumutbare Belästigung]] \\ Werbung, die Marktteilnehmer unzumutbar belästigt, ist unzulässig, insbesondere Telefonwerbung ohne Einwilligung.