====== Verbot des Verheimlichens wesentlicher Informationen ====== **§ 5a (2) Nr. 1 UWG** Als Vorenthalten gilt auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen ===== siehe auch ===== § 5a (2) UWG -> [[Fälle des Vorenthalts wesentlicher Informationen für den Verbraucher]] \\ Adressiert Fälle, in denen wesentliche Informationen für den Verbraucher vorenthalten, verheimlicht, unklar, unverständlich, zweideutig oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden.