====== Verbot der unklaren, unverständlichen oder zweideutigen Bereitstellung wesentlicher Informationen ====== **§ 5a (2) Nr. 2 UWG** Als Vorenthalten gilt auch die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise Als Vorenthalten gilt nach § 5a Abs. 2 Satz 2 UWG auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen (Nr. 1), die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (Nr. 2) und die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen (Nr. 3).((BGH, Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 55/16 - Preisportal)) ===== siehe auch ===== § 5a (2) UWG -> [[Fälle des Vorenthalts wesentlicher Informationen für den Verbraucher]] \\ Adressiert Fälle, in denen wesentliche Informationen für den Verbraucher vorenthalten, verheimlicht, unklar, unverständlich, zweideutig oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden.