====== Verbot der nicht rechtzeitigen Bereitstellung wesentlicher Informationen ====== **§ 5a (2) Nr. 3 UWG** Als Vorenthalten gilt auch die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen. ===== siehe auch ===== § 5a (2) UWG -> [[Fälle des Vorenthalts wesentlicher Informationen für den Verbraucher]] \\ Adressiert Fälle, in denen wesentliche Informationen für den Verbraucher vorenthalten, verheimlicht, unklar, unverständlich, zweideutig oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden.