====== Unzumutbare Belästigung ====== § 7 UWG regelt die lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit von [[Werbung]] und definiert, unter welchen Bedingungen Werbung als unzumutbare Belästigung gilt. § 7 (1) UWG -> [[Verbot unzumutbarer Belästigungen]] \\ Verbietet unzumutbare Belästigungen durch Werbung. § 7 (2) UWG -> [[Unerwünschte Werbung]] \\ Definiert spezifische Fälle, in denen Werbung als unzumutbare Belästigung gilt. § 7 (3) UWG -> [[Rechtfertigungstatbestände für Werbung]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen Werbung trotz des Verbots zulässig ist. ===== siehe auch ===== UWG, Kapitel 1 -> [[Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb#Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen|Allgemeine Bestimmungen]] \\ Dient dem Schutz des Wettbewerbs vor unlauteren geschäftlichen Handlungen, indem es zentrale Begriffe definiert, irreführende und aggressive Geschäftspraktiken reguliert und den Schutz von Mitbewerbern, Verbrauchern und Marktteilnehmern gewährleistet.