====== Unzulässige vergleichende Werbung ====== § 6 (2) UWG listet die Bedingungen auf, unter denen vergleichende Werbung als unlauter gilt und somit unzulässig ist. § 6 (2) Nr. 1 UWG -> [[Nicht vergleichbare Waren oder Dienstleistungen]] \\ Verbietet vergleichende Werbung, wenn sie sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht. § 6 (2) Nr. 2 UWG -> [[Unobjektiver Vergleich]] \\ Untersagt einen Vergleich, der sich nicht objektiv auf wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis bezieht. § 6 (2) Nr. 3 UWG -> [[Gefahr der Verwechslung]] \\ Verbietet vergleichende Werbung, die zur Verwechslungsgefahr zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder deren Waren/Dienstleistungen führt. § 6 (2) Nr. 4 UWG -> [[Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung]] \\ Untersagt die unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs eines von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens. § 6 (2) Nr. 5 UWG -> [[Herabsetzung oder Verunglimpfung]] \\ Verbietet vergleichende Werbung, die die Waren, Dienstleistungen oder Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. § 6 (2) Nr. 6 UWG -> [[Imitationswerbung]] \\ Untersagt, eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung eines Produkts mit geschütztem Kennzeichen darzustellen. ===== siehe auch ===== § 6 UWG -> [[Vergleichende Werbung ]] \\ Vergleichende Werbung ist nur erlaubt, wenn sie objektiv, sachlich und nicht irreführend ist.