====== Unzulässige geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern ====== **§ 3 (2) UWG** [[Geschäftliche Handlung|Geschäftliche Handlungen]], die sich an [[Verbraucher]] richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der [[unternehmerische Sorgfalt|unternehmerischen Sorgfalt]] entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. § 3 (3) UWG -> [[Katalog unzulässiger geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern]] Die Beurteilung, ob eine Geschäftspraxis der beruflichen Sorgfalt im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG und des Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG widerspricht, ist an der Zielsetzung der Richtlinie auszurichten, dem Verbraucher eine informationsgeleitete und freie, mithin rationale Entscheidung zu ermöglichen.((BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 192/12 - Goldbärenbarren; m.V.a Art. 2 Buchst. e der Richtlinie)) ===== siehe auch ===== § 3 UWG -> [[Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen]] \\ Regelt die Unzulässigkeit unlauterer geschäftlicher Handlungen, insbesondere gegenüber Verbrauchern, wobei diese Handlungen nach allgemeinen Vorschriften, unternehmerischer Sorgfalt und einem im Anhang aufgeführten Katalog zu beurteilen sind.