====== Unmittelbares Wettbewerbsverhältnis ====== Der Begriff des unmittelbaren Wettbewerbsverhältnisses beschreibt eine spezifische Ausprägung des allgemeinen [[Wettbewerbsverhältnis|Wettbewerbsverhältnisses]] im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG [-> [[Mitbewerber]]]. Ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis liegt vor, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben [[Endverbraucherkreise|Endverbraucherkreises]] abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann [-> [[Absatzwettbewerb]]]. Ein solcher Substitutionswettbewerb setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmer auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt [-> [[Marktabgrenzung]]] betätigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen vollständig decken müssen.((BGH, Urteil vom 21. November 2024 - I ZR 107/23 - DFL-Supercup; m.V.a. BGH, Urteil vom 29. März 2007 - I ZR 122/04, GRUR 2007, 1079 [juris Rn. 18, 22] = WRP 2007, 1346 - Bundesdruckerei; Urteil vom 17. Oktober 2013 - I ZR 173/12, GRUR 2014, 573 [juris Rn. 17] = WRP 2014, 353 - Werbung für Fremdprodukte)) Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis setzt nicht voraus, dass die Parteien auf der gleichen Vertriebsstufe tätig sind, solange sie letztlich gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben [[Endverbraucherkreis|Endverbraucherkreises]] abzusetzen versuchen.((BGH, Urteil vom 21. November 2024 - I ZR 107/23 - DFL-Supercup; m.V.a. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13 GRUR 2014, 1114 [juris Rn. 27] = WRP 2014, 1307 - nickelfrei; Urteil vom 21. Januar 2016 - I ZR 252/14, GRUR 2016, 828 [juris Rn. 20] = WRP 2016, 974 - Kundenbewertung im Internet, mwN)) Ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis kann ferner auch dann vorliegen, wenn beide Parteien keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen anbieten. Weil im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, genügt für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Dies ist der Fall, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann.((BGH, Urteil vom 21. November 2024 - I ZR 107/23 - DFL-Supercup; m.V.a. BGH, GRUR 2014, 1114 [juris Rn. 32] - nickelfrei; BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 217/15, GRUR 2017, 918 [juris Rn. 16] = WRP 2017, 1085 - Wettbewerbsbezug; Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 128/21, GRUR 2022, 729 [juris Rn. 13] = WRP 2022, 727 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II, jeweils mwN)) Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den Anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft und es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt. Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses ist vielmehr erforderlich, dass die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen.((BGH, Urteil vom 21. November 2024 - I ZR 107/23 - DFL-Supercup; m.V.a. BGH, GRUR 2014, 573 [juris Rn. 21] - Werbung für Fremdprodukte; GRUR 2014, 1114 [juris Rn. 32] - nickelfrei; GRUR 2017, 918 [juris Rn. 16] - Wettbewerbsbezug)) Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen im Übrigen unterschiedlichen Branchen oder Wirtschaftsstufen angehören.((BGH, Urteil vom 21. November 2024 - I ZR 107/23 - DFL-Supercup; m.V:a. BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - I ZR 26/02, GRUR 2004, 877 [juris Rn. 21] = WRP 2004, 1272 - Werbeblocker I; BGH, GRUR 2014, 573 [juris Rn. 17] - Werbung für Fremdprodukte, mwN)) Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann.((BGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - I ZR 173/12 - Werbung für Fremdprodukte; m.V.a. BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 I ZR 241/03, BGHZ 168, 314 Rn. 14 Kontaktanzeigen; Urteil vom 28. September 2011 I ZR 92/09, GRUR 2012, 193 Rn. 17 = WRP 2012, 201 Sportwetten im Internet II)) Dies setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen vollständig decken müssen.((BGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - I ZR 173/12 - Werbung für Fremdprodukte; m.V.a. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1989 I ZR 3/88 GRUR 1990, 375, 377 = WRP 1990, 624 Steuersparmodell; Urteil vom 24. Mai 2000 I ZR 222/97, GRUR 2001, 78 = WRP 2011, 1402 Falsche Herstellerpreisempfehlung; Urteil vom 29. März 2007 I ZR 122/04, GRUR 2007, 1079 Rn. 18, 22 = WRP 2007, 1346 Bundesdruckerei; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza aaO § 2 Rn. 55)) Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht nicht nur dann, wenn zwei Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen. Es besteht vielmehr auch dann, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. Danach besteht regelmäßig ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, wenn die eine Partei als Inhaber eines Schutzrechts oder als Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten an einem Schutzrecht die Herstellung oder den Vertrieb eines von diesem Schutzrecht erfassten Produktes lizenziert und die andere Partei dem Schutzrecht entsprechende Produkte anbietet oder vertreibt.((BGH, Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13 - nickelfrei)) An das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen zu stellen; es wird daher insbesondere keine Branchengleichheit vorausgesetzt.((BGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - I ZR 173/12 - Werbung für Fremdprodukte; m.V.a.BGH, Urteil vom 29. November 1984 I ZR 158/82, BGHZ 93, 96, 97 DIMPLE; BGHZ 168, 314 Rn. 16 Kontaktanzeigen; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 2 Rn. 95; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza aaO § 2 Rn. 55)) Nach der Rechtsprechung des Senats ist daher ein konkretes Wettbewerbsverhältnis anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann.((BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 217/15 - Wettbewerbsbezug; m.V.a. BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 - nickelfrei; GRUR 2015, 1129 Rn. 19 - Hotelbewertungsportal)) Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft. Eine bloße Beeinträchtigung reicht zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt.((BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 217/15 - Wettbewerbsbezug; m.V.a. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - I ZR 173/12, GRUR 2014, 573 Rn. 20 f. = WRP 2014, 552 - Werbung für Fremdprodukte; BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 - nickelfrei)) Eine das Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG begründende Wechselwirkung der von der beanstandeten Handlung ausgelösten Vor- und Nachteile besteht nur, wenn die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen.((BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 217/15 - Wettbewerbsbezug; m.V.a. Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 8 Rn. 239; Keller in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., § 2 Rn. 133; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 2 Rn. 109a f.)) Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis setzt nicht voraus, dass die Parteien auf der gleichen Vertriebsstufe tätig sind.((BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 99/08 - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; m.V.a. die Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen den un-lauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 15/1487, S. 16; BGH, Urt. v. 26.11.1992 - I ZR 108/91, GRUR 1993, 563, 564 = WRP 1993, 390 - Neu nach Umbau; Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 44/97, GRUR 1999, 1122, 1123 = WRP 1999, 1151 - EG-Neuwagen I)) Unterschiedliche Wirtschaftsstufen sprechen nur dann gegen die Klageberechtigung, wenn eine wechselseitige Behinderung im Absatz und eine Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen von vornherein ausgeschlossen ist.((BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 99/08 - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; m.V.a. BGH, Urt. v. 14.4.1965 - Ib ZR 72/63, GRUR 1965, 612, 615 = WRP 1965, 253 - Warnschild, insoweit nicht in BGHZ 43, 359)) Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG kann auch ein Unternehmen sein, dessen Waren oder Dienstleistungen die angesprochenen Verbraucher in dem Gebiet, in dem die beanstandete Werbung erscheint, nicht erwerben können.((BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 23/15 - Geo-Targeting)) Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen unterschiedlichen Branchen oder Wirtschaftsstufen angehören.((BGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - I ZR 173/12 - Werbung für Fremdprodukte; m.V.a. BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 I ZR 26/02, GRUR 2004, 877, 878 f. = WRP 2004, 1272 Werbeblocker; Urteil vom 22. April 2009 I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Rn. 40 = WRP 2009, 1001 Internet-Videorecorder I; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 239 mwN)) ===== siehe auch ===== -> [[Wettbewerbsverhältnis]] \\ Lauterkeitsrechtliche Beziehung zwischen Unternehmen, deren wirtschaftliche Tätigkeiten zueinander in Konkurrenz stehen und sich gegenseitig beeinflussen können.