====== Unlauterer Wettbewerb ====== Das [[Wettbewerbsgesetz]] (UWG) dient dem Schutz der [[Mitbewerber]], der Verbraucherinnen und [[Verbraucher]] sowie der sonstigen [[Marktteilnehmer]] vor [[unlautere geschäftliche Handlungen|unlauteren geschäftlichen Handlungen]] [§ 1 S. 1 UWG -> [[Funktion des Wettbewerbsrechtes ]]]. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem [[unverfälschter Wettbewerb|unverfälschten Wettbewerb]] [§ 1 S. 2 UWG -> [[Funktion des Wettbewerbsrechtes]]]. Das [[Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen]] nach § 3 UWG besagt, dass unlautere geschäftliche Handlungen grundsätzlich unzulässig sind. Diese Handlungen sind besonders dann unlauter, wenn sie geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten von Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern wesentlich zu beeinflussen. Dies betrifft insbesondere Handlungen, die gegen die unternehmerische Sorgfalt verstoßen und somit den Wettbewerb in unfairer Weise verzerren. Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von [[Mitbewerber|Mitbewerbern]], [[Verbraucher|Verbrauchern]] oder [[sonstige Marktteilnehmern|sonstigen Marktteilnehmern]] [[Bagatellgrenze|spürbar]] zu beeinträchtigen [§ 3 (1) UWG -> [[Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen]]]. Unlauter handelt insbesondere, wer eine der [[Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen|Beispieltatbestände unlauterer geschäftlicher Handlungen des § 4 UWG]] erfüllt ([[Unlautere Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit]], [[Ausnutzung von geschäftlicher Unerfahrenheit]], [[Verschleierung des Werbecharakters]], unlautere [[Verkaufsförderungsmaßnahmen]], unlautere [[Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter]], [[Ausnutzung der Spiellust]], [[Verunglimpfung]], Verstoß gegen den [[Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz|Ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz]], [[Vermeidbare Herkunftstäuschung]], [[Rufausbeutung]], [[Rufschädigung]], [[Unredliche Erlangung]], [[Gezielte Behinderung]], [[Abwerben fremder Mitarbeiter]], [[Verstoß gegen gesetzliche Vorschrift]]). ===== siehe auch ===== UWG -> [[Wettbewerbsrecht]] \\ Regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für fairen Wettbewerb und schützt Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen.