====== Unlautere Herabsetzung des Mitbewerbers ====== **§ 4 Nr. 1 UWG (§ 4 Nr. 7 UWG aF)** Unlauter handelt, wer die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; -> [[Verbreitung unwahrer Behauptungen über einen Mitbewerber]] Art. 5 Abs. 1 GG -> [[Grundrecht:Meinungsfreiheit]] -> [[Veröffentlichung eines gegen einen Mitbewerber erwirkten Urteil ohne gerichtliche Befugnis]] § 4 Nr. 7 UWG 2008 ist inhaltsgleich in die Neufassung des § 4 Nr. 1 UWG übernommen worden, so dass ein Verstoß gegen § 4 Nr. 7 UWG 2008 zugleich die Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 UWG erfüllt.((BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 160/14 - Im Immobiliensumpf)) "Herabsetzung" im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG aF ist die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers durch ein abträgliches Werturteil oder eine abträgliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung; "Verunglimpfung" ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung, die darin besteht, den Mitbewerber ohne sachliche Grundlage verächtlich zu machen.((BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16; m.V.a. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobiliensumpf, mwN)) Die Beurteilung der Frage, ob die Werbeaussage eines Wettbewerbers einen Mitbewerber oder eine Mitbewerberin herabsetzt, erfordert eine Gesamtwürdigung, die die Umstände des Einzelfalls wie insbesondere den Inhalt und die Form der Äußerung, ihren Anlass, den Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, sowie die Verständnismöglichkeit des angesprochenen Verkehrs berücksichtigt. Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der Werbung an. Für die Bewertung maßgeblich ist daher der Sinngehalt der Äußerung, wie sie vom angesprochenen Verkehr verstanden wird. In die Gesamtwürdigung sind betroffene Grundrechtspositionen einzubeziehen.((BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16; vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobiliensumpf, mwN)) Bei der gebotenen Gesamtabwägung sind die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit unter Einbeziehung der betroffenen Grundrechtspositionen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abzuwägen.((BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - I ZR 167/20 - Vorsicht Falle; m.V.a. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobiliensumpf; GRUR 2018, 622 Rn. 35 - Verkürzter Versorgungsweg II; GRUR 2019, 644 Rn. 23 - Knochenzement III)) Die Behauptung wahrer Tatsachen fällt in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG [-> [[Grundrecht:Meinungsfreiheit]]], soweit sie Voraussetzung für die Meinungsbildung ist.((BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - I ZR 167/20 - Vorsicht Falle; m.V.a. BVerfGE 85, 1, 15 [juris Rn. 45]; BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 27 - CoachingNewsletter; GRUR-RR 2016, 410 Rn. 25 - Dr. Estrich; GRUR 2016, 710 Rn. 44 - Im Immobiliensumpf)) In einem solchen Fall bedarf es der Abwägung mit dem durch Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG geschützten geschäftlichen Ruf des Betroffenen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls.((BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - I ZR 167/20 - Vorsicht Falle; m.V.a. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 31 - Coaching-Newsletter; GRUR-RR 2016, 410 Rn. 31 - Dr. Estrich; GRUR 2016, 710 Rn. 46 - Im Immobiliensumpf; GRUR 2018, 622 Rn. 31 - Verkürzter Versorgungsweg II)) Das [[Grundrecht:Meinungsfreiheit|Grundrecht der Meinungsfreiheit]] schützt darüber hinaus auch kommerzielle Meinungsäußerungen sowie reine Wirtschaftswerbung mit wertendem, meinungsbildendem Inhalt.((BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - I ZR 147/09 - Coaching-Newsletter; m.V.a. BVerfG, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 1 BvR 1762, 1787/95, BVerfGE 102, 347, 359)) Eine beeinträchtigende wahre Tatsachenbehauptung kann umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für die Adressaten ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird.((BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - I ZR 167/20 - Vorsicht Falle; m.V.a. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 33 - Coaching-Newsletter; GRUR 2016, 710 Rn. 51 - Im Immobiliensumpf; GRUR 2018, 622 Rn. 35 - Verkürzter Versorgungsweg II)) Dabei sind wahre Tatsachenbehauptungen, bei denen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zugleich zu eigennützigen wettbewerblichen Zwecken eingesetzt wird, mit Blick auf das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb allerdings strenger zu bewerten als Äußerungen, die nicht den lauterkeitsrechtlichen Verhaltensanforderungen, sondern lediglich dem allgemeinen Deliktsrecht unterliegen.((BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - I ZR 167/20 - Vorsicht Falle; m.V.a. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 33 - Coaching-Newsletter; GRUR 2016, 710 Rn. 56 - Im Immobiliensumpf; GRUR-RR 2016, 410 Rn. 35 - Dr. Estrich; GRUR 2018, 622 Rn. 35 - Verkürzter Versorgungsweg II)) Durch § 4 Nr. 7 UWG sind auch pauschale Verunglimpfungen von Mitbewerbern abgedeckt. Wer eine Behauptung aufstellt trägt auch die Beweislast für die Behauptung. Ausnahme: vertraulich, kumulativ, berechtigtes Interesse -> hier trägt im Gegensatz zur Beweislastumkehr der Kläger die Beweislast. Auch eine Meinungsäußerung kann einen Tatsachenkern umfassen, der wiederum beweisbar sein kann. Für die Bewertung maßgeblich ist daher der Sinngehalt der Äußerung, wie sie vom angesprochenen Verkehr verstanden wird.((BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - I ZR 147/09 - Coaching-Newsletter)) Die Bestimmung des § 4 Nr. 7 UWG bezweckt nicht den Schutz der Verbraucher, sondern dient in erster Linie dem Schutz des betroffenen Mitbewerbers. Sie setzt daher weder die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken noch eine andere Richtlinie des Unionsrechts in das deutsche Recht um.((BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - I ZR 147/09 - Coaching-Newsletter; m.V.a. Köhler in Köh-ler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 7.2; MünchKomm.UWG/Jänich, § 4 Nr. 7 Rn. 3 und 6; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza aaO § 4 Rn. 7/2; Harte/Henning/Omsels aaO § 4 Nr. 7 Rn. 7; Müller-Bidinger in Ullmann aaO § 4 Nr. 7 Rn. 6)) Die Bestimmung des § 4 Nr. 7 UWG aF bezweckt nicht den Schutz der Verbraucher, sondern dient in erster Linie dem Schutz des betroffenen Mitbewerbers. Sie setzt daher weder die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken noch eine andere Richtlinie des Unionsrechts in das deutsche Recht um.((BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16; m.V.a. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 45 - Im Immobiliensumpf, mwN)) Stets nach § 4 Nr. 7 UWG unzulässig ist die Behauptung unwahrer und damit nicht mehr von der Meinungs- und Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG erfasster Tatsachen, die einen Mitbewerber herabsetzen.((BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - I ZR 147/09 - Coaching-Newsletter; m.V.a. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 7.15)) Eine Handwerksinnung kann sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen, soweit sie nicht in ihrer Funktion als Teil der öffentlichen Verwaltung, sondern als Vertreterin der berufsständischen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder betroffen ist.((BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16)) ==== Umfassende Interessensabwägung ==== Ist eine Schmähkritik zu verneinen, kann sich die lauterkeitsrechtliche Unzulässigkeit einer Äußerung über einen Mitbewerber aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung ergeben. Erforderlich ist insofern eine Gesamtwürdigung, bei der alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit im Licht der Bedeutung des Grundrechts unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abzuwägen sind.((BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - I ZR 147/09 - Coaching-Newsletter; m.V.a. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 7.21; Dittmer in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 4 Nr. 7 UWG Rn. 19)) Ein beeinträchtigendes Werturteil kann daher umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für die Adres-saten ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinte-resse oder hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird (Dittmer in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 4 Nr. 7 Rn. 19). Wei-terhin von Bedeutung ist das Maß an Herabsetzung, das mit der Äußerung einhergeht (vgl. Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza aaO Rn. 7/18). Bei der Gewichtung der Meinungsäußerungsfreiheit gegenüber anderen Grundrechtspositionen ist zudem zu berücksichtigen, ob vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berühren-den Frage Gebrauch gemacht wird. Je mehr das Interesse des sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher ist seine Äußerung in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt.((BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - I ZR 147/09 - Coaching-Newsletter; m.V.a. BVerfG [Kammer], GRUR 2008, 81, 83)) Aus diesem Grund sind Meinungsäußerungen, die zugleich wettbewerblichen Zwecken dienen, strenger zu bewerten als Äußerungen, die nicht den lauterkeitsrechtlichen Verhaltensan-forderungen, sondern lediglich dem allgemeinen Deliktsrecht unterliegen.((BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - I ZR 147/09 - Coaching-Newsletter; m.V.a. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 7.8)) Der gegenüber einem Rechtsanwalt und Notar in einem Zeitungsartikel von einem Rechtsanwalt erhobene Vorwurf kriminellen Handelns und einer gezielten Ruinierung von Anlegern kann besonders schwer wiegen und auch in Abwägung mit der Meinungsfreiheit einen Unterlassungsanspruch wegen Herabwürdigung eines Mitbewerbers begründen, wenn dieser Bewertung im Kontext der Äußerung eine sachliche Grundlage fehlt.((BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 160/14 - Im Immobiliensumpf)) Als Körperschaft des öffentlichen Rechts muss eine Handwerksinnung bei kritischen Äußerungen das Gebot der Sachlichkeit und Neutralität sowohl in inhaltlicher Hinsicht als auch bei den gewählten Formulierungen wahren. Nimmt sie allerdings berufsständische und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahr, geht damit eine Lockerung des Sachlichkeitsgebots einher.((BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16)) Mit Blick auf die Doppelstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als mittelbare Staatsverwaltung und Interessenvertretung kann für sie ein strengerer Maßstab im Rahmen von § 4 Nr. 7 UWG aF gelten. Körperschaften des öffentlichen Rechts nehmen besonderes Vertrauen für sich in Anspruch.((BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16; m.V.a. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 3a Rn. 2.49; Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., Einf. D Rn. 34 und 36)) Der Begriff der "Innung" hat aufgrund der Aufgaben, die Handwerksinnungen bei der Ausbildung und Förderung des handwerklichen Nachwuchses (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 6 HwO) zukommen, eine positive Bedeutung; in die Fachkompetenz der Innungsverantwortlichen besteht ein hohes Vertrauen. Die Beklagte ist wegen des ihr in ihrer amtlichen Funktion entgegengebrachten Vertrauens deshalb gehalten, Informationen objektiv und sachgerecht zu verbreiten.((BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16; m.V.a. BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - I ZR 59/92, GRUR 1994, 516, 517 = WRP 1994, 506 - Auskunft über Notdienste; Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 176/06, GRUR 2009, 1080 Rn. 18 - Auskunft der IHK, mwN)) Dabei ist allerdings danach zu differenzieren, ob eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr vom Staat übertragenen amtlichen Aufgaben tätig wird oder - was gerade bei Innungen möglich ist - gemeinsame berufsständische und wirtschaftliche Interessen der in ihr zusammengeschlossenen Berufsträgerinnen und Berufsträger wahrnimmt. Ein besonderes Vertrauen ist umso weniger gerechtfertigt, je mehr die Interessenvertretung im Vordergrund steht.((BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16)) Die öffentlich an einem Mitbewerber geäußerte Kritik muss sich nach Art und Ausmaß im Rahmen des Erforderlichen und sachlich Gebotenen halten.((BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - I ZR 167/20 - Vorsicht Falle; m.V.a. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 37 - Coaching-Newsletter; GRUR-RR 2016, 410 Rn. 36 - Dr. Estrich)) ===== siehe auch ===== § 4 UWG -> [[Mitbewerberschutz]] \\ Unlauteres Verhalten liegt vor, wenn gegen Vorschriften verstoßen wird, die das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regeln.