====== Unlautere geschäftliche Handlungen ====== § 2 (1) Nr. 1 UWG -> [[Wettbewerbshandlung]] \\ Das [[Wettbewerbsgesetz]] dient dem Schutz der [[Mitbewerber]], der Verbraucherinnen und [[Verbraucher]] sowie der sonstigen [[Marktteilnehmer]] vor [[unlautere geschäftliche Handlungen|unlauteren geschäftlichen Handlungen]] [§ 1 S. 1 UWG -> [[Funktion des Wettbewerbsrechtes ]]]. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem [[unverfälschter Wettbewerb|unverfälschten Wettbewerb]] [§ 1 S. 2 UWG -> [[Funktion des Wettbewerbsrechtes]]]. Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von [[Mitbewerber|Mitbewerbern]], [[Verbraucher|Verbrauchern]] oder [[sonstige Marktteilnehmern|sonstigen Marktteilnehmern]] [[Bagatellgrenze|spürbar]] zu beeinträchtigen [§ 3 (1) UWG -> [[Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen]]]. Unlauter handelt insbesondere, wer eine der [[Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen|Beispieltatbestände unlauterer geschäftlicher Handlungen des § 4 UWG]] erfüllt ([[Unlautere Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit]], [[Ausnutzung von geschäftlicher Unerfahrenheit]], [[Verschleierung des Werbecharakters]], unlautere [[Verkaufsförderungsmaßnahmen]], unlautere [[Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter]], [[Ausnutzung der Spiellust]], [[Verunglimpfung]], Verstoß gegen den [[Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz|Ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz]], [[Vermeidbare Herkunftstäuschung]], [[Rufausbeutung]], [[Rufschädigung]], [[Unredliche Erlangung]], [[Gezielte Behinderung]], [[Abwerben fremder Mitarbeiter]], [[Verstoß gegen gesetzliche Vorschrift]]). Unlauter handelt auch, wer eine [[irreführende geschäftliche Handlungen|irreführende geschäftliche Handlung]] vornimmt (z.B. [[irreführende Produktangaben]], [[Irreführende Angaben über Preis und Verkaufsmodalitäten|Preisangaben]], etc.). ===== siehe auch ===== UWG -> [[Wettbewerbsrecht]]