====== Unlautere Behauptung oder Verbreitung von nicht erweislich wahren Tatsachen ====== **§ 4 Nr. 2 UWG** Unlauter handelt, wer über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; ===== siehe auch ===== § 4 UWG -> [[Mitbewerberschutz]] \\ Unlauteres Verhalten liegt vor, wenn gegen Vorschriften verstoßen wird, die das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regeln.