====== Unionsrechtlich vorgeschriebene wesentliche Informationen ====== § 5b (4) des [[Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb|Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb]] (UWG) erklärt, dass auch unionsrechtlich vorgeschriebene Informationen als wesentlich gelten. **§ 5b (4) UWG** Als wesentlich im Sinne des § 5a Absatz 1 gelten auch solche Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. ===== siehe auch ===== § 5b UWG -> [[Wesentliche Informationen]] \\ Regelt die Bereitstellung wesentlicher Informationen bei Angeboten von Waren oder Dienstleistungen.