====== Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung ====== § 823 Abs. 1 BGB -> [[Privatrecht:Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb]] \\ -> [[Schutzrechtsverwarnung]] \\ -> [[Patentrecht:Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung]] (Patentrecht) \\ -> [[Abnehmerverwarnung]] \\ -> [[Wettbewerbswidrige Berechtigungsanfrage]] \\ [[Schutzrechtsverwarnung|Schutzrechtsverwarnungen]] und vergleichbare Maßnahmen zur Abwehr drohender Eingriffe in Schutzrechte sind nicht uneingeschränkt zulässig.((BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 123/06 - Fräsautomat)) Das Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, sowie das Interesse der sonstigen Marktteilnehmer, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Ausschließlichkeitsrechte Dritter unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, sind vielmehr gegeneinander abzuwägen.((BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 123/06 - Fräsautomat; m.V.a. BGHZ 164, 1, 3 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung)) Schutzrechtsverwarnungen sind daher zu beanstanden, wenn sie sich mangels eines besonderen Rechts oder wegen Fehlens einer Rechtsverletzung als unbegründet erweisen oder sie wegen ihres sonstigen Inhalts oder ihrer Form nach als unzulässig zu beurteilen sind.((BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 123/06 - Fräsautomat; m.V.a. BGH GRUR 1995, 424, 425 - Abnehmerverwarnung, m.w.N.)) Stellt derjenige, der unberechtigt wegen einer Schutzrechtsverletzung abgemahnt worden ist, infolge der Verwarnung den Vertrieb des beanstandeten Produkts ein, ist wegen des in der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung liegenden Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch der Schaden ersatzfähig, der dem Verwarnten infolge der Vertriebseinstellung nach Erhebung einer Klage wegen der Schutzrechtsverletzung entsteht.((BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16 - Ballerinaschuh)) Ansprüche gegen Mitbewerber wegen [[unberechtigte Schutzrechtsverwarnung|unberechtigter Schutzrechtsverwarnung]] können sich zum einen unter dem Gesichtspunkt des [[Privatrecht:Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb|Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb]] aus § 823 Abs. 1 BGB ergeben ((Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 15.07.2005 – GSZ 1/04, BGHZ 164, 1 = GRUR 2005, 882 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung)), was Unterlassungsansprüche gemäß dem Rechtsgedanken des § 1004 BGB einschließt. Sie können zum anderen – an sich vorrangig – aus §§ 3, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG in Verbindung mit § 4 Nr. 7 und 8 UWG (Herabsetzung, Anschwärzung) oder § 4 Nr. 10 UWG ([[gezielte Behinderung]]) herzuleiten sein.((OLG Köln, Urt. v. 12.03.2008 - 6 W 21/08; m.w.N.)) Ein Schadensersatzanspruch wegen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung setzt ein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsbegehren voraus. Ein nur der Rechtswahrung dienender Meinungsaustausch über die Rechtslage begründet einen solchen Anspruch noch nicht.((BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - X ZR 56/09 - Besonderer Mechanismus; m.V.a. BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - I ZR 42/95, GRUR 1997, 896, 897 - Mecki-Igel III)) Eine Schutzrechtsverwarnung setzt das Verlangen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, jedenfalls dann nicht voraus, wenn dem Verwarnten nicht vorgeworfen wird, das Schutzrecht bereits verletzt zu haben. Es reicht aus, dass der Schutzrechtsinhaber bestimmte Handlungen als Schutzrechtsverletzung bezeichnet und ankündigt, im Fall ihrer Begehung durch den Verwarnten gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.((BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - X ZR 56/09 - Besonderer Mechanismus)) ==== Kennzeichenrecht ==== Die unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht kann ebenso wie eine sonstige unberechtigte Schutzrechtsverwarnung unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten.((BGH; Beschluss vom 15. 07. 2005; - GSZ 1/04)) ==== unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung ==== Die Grundsätze über die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung nach § 823 Abs. 1 BGB (hierzu BGHZ 164, 1 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung) sind auf die unberechtigte [[Abmahnung|wettbewerbsrechtliche Abmahnung]] nicht übertragbar.((BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08 - Kinderhochstühle im Internet; m.V.a. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 4 Rdn. 10.166; Fe-zer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rdn. 52; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 4 Rdn. 10/43; Goldbeck, Der "umgekehrte" Wettbewerbsprozess, 2008, S. 186 und 200)) Der Gegner einer unberechtigten wettbewerbsrechtli-chen Abmahnung kann diese ohne größere Risiken unbeachtet lassen, weil mit der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung die mit der Schutzrechtsverwarnung typischerweise verbundenen weitreichenden Beeinträchtigungen regelmäßig nicht einhergehen.((BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08 - Kinderhochstühle im Internet)) ==== Wettbewerbswidrige Berechtigungsanfrage ==== Auch eine [[Privatrecht:Berechtigungsanfrage]] kann aus wettbewerbsrechtlichen Gründen zu beanstanden sein. -> [[Wettbewerbswidrige Berechtigungsanfrage]] ===== siehe auch ===== * [[Gezielte Behinderung]] (§ 4 Nr. 10 UWG) * [[Abnehmerverwarnung]] * [[Schutzrechtsverwarnung]] * [[Privatrecht:Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb]] (Privatrecht)