====== Unbefugtes Erlangen von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen ====== **§ 17 (2) UWG** Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, - sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch a)Anwendung technischer Mittel, b)Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder c)Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist, unbefugt verschafft oder sichert oder - ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt. Liegt ein Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG vor, ergibt sich der Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG((vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 15/1487, S. 26 [zu § 16]; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 17 UWG Rdn. 52; Schünemann in Harte/Henning, UWG, § 3 Rdn. 25; Harte-Bavendamm ebd. § 17 Rdn. 43)). Die Schadensersatzverpflichtung folgt aus § 19 UWG a.F., ein vorbereitender [[Privatrecht|Auskunftsanspruch]] ergibt sich aus § 242 BGB. Soweit die Klägerin Herausgabe oder Vernichtung beansprucht, kommt ein [[Beseitigungsanspruch]] nach § 8 Abs. 1 UWG in Betracht((vgl. BGH, Urt. v. 7.1.1958 – I ZR 73/57, GRUR 1958, 297, 298 – Petromax I; Köhler aaO § 17 UWG Rdn. 65)).((BGH, Urt. v. 27. April 2006 – I ZR 126/03 - Kundendatenprogramm)) ===== siehe auch ===== § 17 UWG -> [[Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen]]