====== Umsatzsteuerhinweis ====== Wer im Fernabsatz für Waren oder Leistungen unter Angabe von Preisen wirbt, muss gemäß der [[Preisangabenverordnung]] (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV) darauf hinweisen, dass der geforderte Preis die Umsatzsteuer enthält.((vgl. BGH, Teil-Versäumnis- und Endurteil v. 4.10.2007 - Umsatzsteuerhinweis)) Für die durch § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV geforderte Angabe, dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten, gilt nichts anderes. Für die angesprochenen Verbraucher stellt es allerdings eine Selbstverständlichkeit dar, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten.((BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04 – Versandkosten; vgl. dazu auch Bornkamm in Hefer-mehl/Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rdn. 7.109 f.; MünchKomm.UWG/Ernst aaO § 1 PAngV Rdn. 34; Rohnke, GRUR 2007, 381, 382)) Deshalb genügt es, darauf leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer nachgeordneten Seite hinzuweisen.((BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04 – Versandkosten; m.V.a. MünchKomm.UWG/Ernst aaO § 1 PAngV Rdn. 35)) Auch hier darf der Hinweis jedoch nicht erst nach Einleitung des Bestellvorgangs gegeben werden.((BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04 – Versandkosten)) Eine Verpflichtung, den entsprechenden Hinweis in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Preisangabe wiederzugeben, ergibt sich jedoch nicht aus § 1 PAngV.((BGH, Teil-Versäumnis- und Endurteil v. 4.10.2007 - Umsatzsteuerhinweis)) Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV bestimmt nicht, wie der Hinweis auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer beschaffen sein muss. Ein entsprechendes Gebot, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem angegebenen Preis auf die darin enthaltene Umsatzsteuer hinzuweisen, folgt auch nicht aus § 1 Abs. 6 Satz 1 und 2 PAngV. Weder die Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit nach § 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV noch das Gebot des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV, wonach die nach der Preisangabenverordnung notwendigen Angaben eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein müssen, erfordern, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem angegebenen Preis und dem in Rede stehenden Hinweis besteht((vgl. BGH GRUR 2008, 84 Tz. 29 - Versandkosten)). Vielmehr reicht es in der Anzeigenwerbung aus, wenn der Hinweis zur Umsatzsteuer räumlich eindeutig dem Preis zugeordnet ist. Dies kann auch durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis geschehen, wenn dadurch die Zuordnung des Hinweises zum Preis gewahrt bleibt((BGHZ 139, 368, 377 - Handy für 0,00 DM)). Auch für die Werbespots ergibt sich keine Verpflichtung, Preis und Hinweis in unmittelbarem Zusammenhang wiederzugeben.((BGH, Teil-Versäumnis- und Endurteil v. 4.10.2007 - Umsatzsteuerhinweis)) ==== Anwendbarkeit in der Werbung ==== Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV umfaßt auch die Werbung für konkrete Waren oder Leistungen unter Angabe von Preisen erfasst.((BGH, Teil-Versäumnis- und Endurteil v. 4.10.2007 - Umsatzsteuerhinweis; m.w.N.)) Dies folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV. Nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr im Binnenmarkt haben die Mitgliedstaaten, soweit Dienste der Informationsgesellschaft auf Preise Bezug nehmen, zumindest dafür Sorge zu tragen, dass insbesondere angegeben wird, ob Steuern in den Preisen enthalten sind. Nach der Begründung zur Vierten Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung sollte - um unnötige Nachfragen und Missverständnisse zu vermeiden - durch den neugefassten § 1 Abs. 2 PAngV eine generelle Pflicht der Anbieter begründet werden, im Fernabsatz anzugeben, dass die Umsatzsteuer im Preis enthalten ist.((BGH, Teil-Versäumnis- und Endurteil v. 4.10.2007 - Umsatzsteuerhinweis; m.V.a. die BR-Drucks. 579/02, S. 7)) ===== siehe auch ===== * [[Preisangabenverordnung]]