====== Testkäufe ====== Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Testkäufe ein weithin unentbehrliches Mittel zur Überprüfung des Wettbewerbsverhaltens von Mitbewerbern, für deren Erfolg es unvermeidlich ist, den Testcharakter zu verbergen.((BGH, Urteil vom 11. Mai 2017 - I ZR 60/16 - Testkauf im Internet)) Danach ist es zwar wettbewerbsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, wenn Testkäufe nicht vom Wettbewerber selbst, sondern von seinem anwaltlichen Vertreter durchgeführt werden.((BGH, Urteil vom 11. Mai 2017 - I ZR 60/16 - Testkauf im Internet; m.V.a. BGH, Urteil vom 14. April 1965 - Ib ZR 72/63, BGHZ 43, 359, 367 - Warnschild; Urteil vom 15. Juli 1999 - I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017, 1019 = WRP 1999, 1035 - Kontrollnummernbeseitigung I)) Kommt es für den Nachweis eines Verstoßes auf ein Handeln gegenüber Verbrauchern an, muss der Testkäufer dabei für den handelnden Unternehmer erkennbar als Verbraucher auftreten. Unzulässig sind Testkäufe dagegen, wenn sie allein dazu dienen sollen, den Mitbewerber "hereinzulegen", um ihn mit wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen überziehen zu können. Das kann beim Einsatz verwerflicher Mittel oder bei Fehlen hinreichender Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Rechtsverletzung in Betracht kommen.((BGH, Urteil vom 11. Mai 2017 - I ZR 60/16 - Testkauf im Internet; m.V.a. BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 41/90, BGHZ 117, 264, 269 f. - Nicola; BGH, GRUR 1999, 1017, 1019 - Kontrollnummernbeseitigung I)) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich [[Rechtsmissbrauch|rechtsmissbräuchlich]] verhält, wer Unterlassung eines auf unlautere Weise veranlassten fremden Wettbewerbsverstoßes begehrt.((BGH GRUR 1985, 447, 450 – Provisionsweitergabe; GRUR 1992, 612, 614 – Nicola)) Allerdings liegt ein unlauteres oder sonst gesetzwidriges Verhalten nicht schon bei einem normalen Testkauf durch einen Mitbewerber oder einen von ihm Beauftragten vor((BGH GRUR 1992, 612, 614 – Nicola)). Denn Testkäufe sind ein weithin unentbehrliches Mittel zur Überprüfung des Wettbewerbsverhaltens von Mitbewerbern und für ihren Erfolg ist es unvermeidlich, den Zweck zu verheimlichen((BGH GRUR 1999, 1017, 1019 - Kontrollnummernbeseitigung)). Unzulässig ist ein Testkauf jedoch dann, wenn für einen begangenen oder drohenden Wettbewerbsverstoß keine Anhaltspunkte vorliegen und er nur dazu dient, einen Mitbewerber „hereinzulegen“((BGH GRUR 1965, 612, 614 – Warnschild; GRUR 1992, 612, 614 – Nicola; GRUR 1999, 1017, 1019 - Kontrollnummernbeseitigung)). Ebenso ist ein Testkauf unzulässig, wenn verwerfliche, insbesondere rechtswidrige oder strafbare Mittel angewandt werden, um ein unzulässiges Geschäft herbeizuführen((BGH GRUR 1992, 612, 614 – Nicola; OLG Karlsruhe GRUR 1994, 130, 131 – Testpatient)).((LG Düsseldorf Urteil vom 7. Oktober 2008, Az. 4a O 93/07)) ===== siehe auch =====