======== Täter eines Geheimnisverrats ======== Täter eines Geheimnisverrats nach § 17 Abs. 1 UWG [-> [[Täter eines Geheimnisverrat]]] kann nur eine Person sein, die bei dem Unternehmen beschäftigt ist, dem das Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zusteht. Der Begriff des bei einem Unternehmen Beschäftigten i.S. von § 17 Abs. 1 UWG ist zwar weit auszulegen; selbständige Gewerbetreibende fallen jedoch nicht darunter.((BGH, Urt. v. 26. Februar 2009 - I ZR 28/06 - Versicherungsuntervertreter; m.V.a. RG JW 1927, 2378; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 17 Rdn. 14; Ohly in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 17 Rdn. 13; MünchKomm.UWG/Brammsen, § 17 Rdn. 32 m.w.N.)) Auch der Handelsvertreter, der als Untervertreter für einen anderen Handelsvertreter als Unternehmer Geschäfte vermittelt oder in dessen Namen abschließt, übt eine selbständige Tätigkeit aus (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 HGB). Als Täter eines Geheimnisverrats nach § 17 Abs. 1 UWG kommt daher nur der nicht selbständig tätige Handelsvertreter in Betracht, der nach § 84 Abs. 2 HGB als Angestellter gilt.((BGH, Urt. v. 26. Februar 2009 - I ZR 28/06 - Versicherungsuntervertreter; m.V.a. Fezer/Rengier, UWG, § 17 Rdn. 29; Harte-Bavendamm in Harte/Henning, UWG, § 17 Rdn. 8)) ===== siehe auch ===== § 17 UWG -> [[Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen]]