====== Tabakerzeugnisgesetz ====== Das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) ist ein deutsches Gesetz, das die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen, verwandten Erzeugnissen (wie elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern) sowie pflanzlichen Raucherzeugnissen regelt. Es setzt die Richtlinie 2014/40/EU (auch bekannt als [[EU:Tabakproduktrichtlinie]]) der Europäischen Union in nationales Recht um und hat zum Ziel, den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Verbraucher vor den schädlichen Auswirkungen des Tabakkonsums zu gewährleisten. Das [[vorläufiges Tabakgesetz|vorläufige Tabakgesetz]] ist mit Wirkung vom 20. Mai 2016 durch das [[Tabakerzeugnisgesetz]] (BGBl. I 2016, S. 569) ersetzt worden. Die bisherigen Verbote der Werbung für Tabak in § 21a Abs. 2 bis 4 und § 22 VTabakG sind nunmehr in § 19 Abs. 2 und 3 sowie § 21 Abs. 1 TabakErzG geregelt, wobei die Definitionen des § 21a Abs. 1 VTabakG jetzt in einer gesonderten Vorschrift über sonstige Begriffsbestimmungen in § 2 TabakErzG enthalten sind. Inhaltliche Änderungen haben sich durch diese Neuregelung nicht ergeben.((BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 117/16 - Tabakwerbung im Internet)) ==== § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 TabakerzG ==== Die Werbung mit dem Fehlen von [[suchtverstärkende Zusatzstoffen|suchtverstärkenden Zusatzstoffen]] kann als irreführend angesehen werden, wenn sie gegen § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 TabakerzG verstößt, da dies eine wesentliche Information ist, die nach § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG aF nicht vorenthalten werden darf.((BGH, Urteil vom 11. Juli 2024 – I ZR 164/23 - Nikotinhaltige Liquids)) ===== siehe auch ===== -> [[Tabakerzeugnisse]]