====== Streitwert der Klage eines Wettbewerbsverbands ====== Bei einer auf § 8 UWG gestützten Klage eines Wettbewerbsverbands (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) [-> [[Klagebefugnis]]] ist für den Streitwert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Interesse maßgeblich, das ein gewichtiger Mitbewerber der beklagten Partei an der begehrten Unterlassung hat.((BGH, Beschluss vom 17. November 2020 - X ZR 3/19 - UKlaG-Streitwert; m.V.a. BGH, Beschluss vom 5. März 1998 - I ZR 185/95, NJW-RR 1998, 1421, 1422, juris Rn. 5 f. - Verbandsinteresse; Beschluss vom 2. Oktober 2002 - I ZR 60/02, Rn. 10; Beschluss vom 9. Oktober 2018 - KZR 47/15, Rn. 1)) Bei der Klage eines Verbraucherverbands kommt es dagegen auf das satzungsmäßig wahrgenommene Interesse der Verbraucher an; maßgebend sind die gerade diesen drohenden Nachteile.((BGH, Beschluss vom 17. November 2020 - X ZR 3/19 - UKlaG-Streitwert; m.V.a. BGH, Beschluss vom 15. September 2016 - I ZR 24/16, GRUR 2017, 212 Rn. 9 - Finanzsanierung)) Diese Unterscheidung beruht auf dem Umstand, dass das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht nur dem Schutz der Verbraucher und dem Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb dient, sondern auch dem Schutz der Mitbewerber und sonstiger Marktteilnehmer (§ 1 UWG), und dass ein Wettbewerbsverband in der Regel die Interessen der zuletzt Genannten geltend macht. Ein Wettbewerbsverband darf zwar auch Verstöße gegen Vorschriften verfolgen, die dem Schutz der Verbraucher dienen. Auch solche Klagen dienen in der Regel aber zugleich den Interessen der Verbandsmitglieder, indem verhindert wird, dass sich ein Wettbewerber durch Verletzung verbraucherschützender Vorschriften Vorteile verschafft.((BGH, Beschluss vom 17. November 2020 - X ZR 3/19 - UKlaG-Streitwert; m.V.a. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1993 - I ZR 276/91, NJW 1994, 731, juris Rn. 8; Köhler/Feddersen in: Köhler/ Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 8 Rn. 3.30)) ===== siehe auch ===== § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) -> [[Klagebefugnis]]