====== Strafverfolgung bei Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ====== **§ 17 (5) UWG** Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. **§ 17 (6) UWG** § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== § 17 (1) UWG -> [[Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen]] \\