====== Strafverfolgung bei Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ======
**§ 17 (5) UWG**
Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
**§ 17 (6) UWG**
§ 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
===== siehe auch =====
§ 17 (1) UWG -> [[Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen]] \\