====== Störungszustand ====== Der [[Beseitigungsanspruch]] des § 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UWG knüpft an einen fortdauernden Störungszustand an und setzt daher voraus, dass eine bereits in der Vergangenheit eingetretene Beeinträchtigung noch fortdauert. ((BGH, Urteil vom 11. September 2024 - I ZR 168/23 - Payout Fee; m.V.a. vgl. BGH, GRUR 2018, 423 [juris Rn. 25] - Klauselersetzung)) Dabei ist auf die Verhältnisse abzustellen, die zur Zeit der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz gegeben sind.((BGH, Urteil vom 11. September 2024 - I ZR 168/23 - Payout Fee; m.w.N.)) ===== siehe auch ===== § 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UWG -> [[Beseitigungsanspruch]]