====== Steuerrechtliche Vorschriften ====== Steuerrechtliche Vorschriften stellen grundsätzlich keine [[Marktverhaltensregelungen]] dar.((BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 152/07 - Zweckbetrieb; m.w.N.)) Ihr Zweck beschränkt sich im Nobrmalfall darauf, die Finanzierung des Gemeinwesens zu ermöglichen. Steuerrechtliche Vorschriften regeln insoweit nicht das Marktverhalten, sondern lediglich das Verhältnis zwischen dem Hoheitsträger und dem Steuerpflichtigen.((BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 152/07 - Zweckbetrieb; m.V.a. MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 63)) Sie bezwecken grundsätzlich auch nicht den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer. Für die Beurteilung, ob ein Verstoß i.S. des § 4 Nr. 11 UWG vorliegt, ist es daher unerheblich, ob sich ein Unternehmer durch das Hinterziehen von Steuern einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft.((BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 152/07 - Zweckbetrieb; m.V.a. Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza aaO § 4 Rdn. 11/17)) Ebenso kann das Nichterheben einer Steuer bei einem Mitbewerber regelmäßig nicht als Wettbewerbsverstoß beanstandet werden.((BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 152/07 - Zweckbetrieb; m.V.a. MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 63)) ===== siehe auch ===== * [[Marktverhaltensregelungen ]]