====== Soziätet ====== -> [[Bürogemeinschaft oder Kooperation unternehmerisch eigenstaendiger Berufsträger]] Der Begriff der Sozietät mag aus Sicht des Verkehrs keinen eindeutigen Inhalt mehr haben.((BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 AnwZ (Brfg) 37/11, BGHZ 194, 79 Rn. 33 f.; dazu Hirtz, NJW 2012, 3550, 3551)) Rechtsanwälten stehen mittlerweile neben der bürgerlichen Rechts zahlreiche andere Rechtsformen für die gemeinschaftliche Berufsausübung zur Verfügung, wie die Partnerschaftsgesellschaft, die Anwalts-GmbH oder ausländische Rechtsformen.((BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 147/12 - Kooperation mit Wirtschaftsprüfer; m.V.a. Decken-brock, NJW 2008, 3529)) Unabhängig davon hat der Verkehr allerdings die berechtigte Erwartung, dass sich die unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung auftretenden Berufsträger unter Aufgabe ihrer beruflichen und unternehmerischen Selbständigkeit zu gemeinschaftlicher Berufsausübung in einer haftungsrechtlichen Einheit verbunden haben. Eine Bürogemeinschaft oder Kooperation unternehmerisch eigenständiger Berufsträger wird der Verkehr unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung nur bei hinreichend deutlichen Hinweisen erkennen.((BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 147/12 - Kooperation mit Wirtschaftsprüfer)) ===== siehe auch ===== § 9 BORA -> [[Kurzbezeichnungen]]