====== Selbstabfüllung ====== § 2 (7) der [[Preisangabenverordnung]] (PAngV) beschreibt die Selbstabfüllung. **§ 2 (7) PAngV** „Selbstabfüllung“ die Abgabe von flüssiger loser Ware, die durch die Verbraucher selbst in die jeweilige Umverpackung abgefüllt wird. ===== siehe auch ===== § 2 PAngV -> [[Begriffsbestimmungen]] \\ Definiert die wesentlichen Begriffe, die für die Anwendung der Verordnung relevant sind.