====== Schleichbezug ====== Der Gesichtspunkt des Schleichbezugs kann den Tatbestand einer gezielten Mitbewerberbehinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG [-> [[Verbot unlauterer Behinderung]]] erfüllen.((BGH, Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 224/12 - Flugvermittlung im Internet)) Der Schwerpunkt des Unlauterkeitsvorwurfs dieser Fallgruppe liegt in der Behinderung eines Vertriebskonzepts, mit dem der Hersteller oder Dienstleistungserbringer legitime Absatzinteressen verfolgt.((BGH, Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 224/12 - Flugvermittlung im Internet; m.V.a. BGH, Urteil vom 11. September 2008 I ZR 74/06, BGHZ 178, 63 Rn. 22 bundesligakarten.de)) Nach diesen Grundsätzen kann auch ein Direktvertriebssystem, bei dem sich ein Anbieter von Waren oder Dienstleistungen in zulässiger Weise dafür entschieden hat, sein Angebot selbst oder über von ihm weisungsabhängige Vertreter oder Agenturen abzusetzen, Schutz gegen eine Täuschung über die Wiederverkaufsabsicht genießen.((BGH, Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 224/12 - Flugvermittlung im Internet; m.V.a. BGHZ 178, 63 Rn. 27 bundesligakarten.de)) Ein wettbewerbsrechtlicher Schutz kommt nur im Hinblick auf Direktvertriebssysteme in Betracht, für die sich der Anbieter in rechtlich zulässiger Weise entschieden hat. So sind Vertriebssysteme, die gegen kartellrechtliche Vorschriften verstoßen, wettbewerbsrechtlich nicht schutzwürdig.((vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 I ZR 130/96, BGHZ 143, 232, 243 Außenseiteranspruch II; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 4 Rn. 10.64 f.)) Nichts anderes kann für durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestaltete Vertriebssysteme gelten, die der rechtlichen Inhaltskontrolle nicht standhalten oder bei denen die maßgebenden Bedingungen erst gar nicht in die mit den Abnehmern abzuschließenden Verträge einbezogen werden und die deshalb keine Rechtswirkung entfalten.((BGH, Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 224/12 - Flugvermittlung im Internet)) Das bloße Sich-Hinwegsetzen über Vertragsbedingungen reicht für die Bewertung einer geschäftlichen Handlung als wettbewerbswidrig regelmäßig nicht aus, weil dies zu einer Verdinglichung schuldrechtlicher Pflichten führt, die mit der Aufgabe des Wettbewerbsrechts nicht im Einklang stünde. Erforderlich ist auch insoweit das Hinzutreten besonderer Umstände, die das Wettbewerbsverhalten als unlauter erscheinen lassen.((BGH, Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 224/12 - Flugvermittlung im Internet; m.V.a. BGHZ 143, 232, 240 Außenseiteranspruch II; Urteil vom 11. Ja-nuar 2007 I ZR 96/04, BGHZ 171, 73 Rn. 19 Außendienstmitarbeiter; Köhler)) ===== siehe auch ===== § 4 Nr. 10 UWG -> [[Verbot unlauterer Behinderung]]