====== Sachliche und örtliche Zuständigkeit ====== § 14 des [[Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb|Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb]](UWG) regelt die [[Verfahrensrecht:Zuständigkeit]] der [[Verfahrensrecht:Gericht|Gerichte]] für [[Privatrecht:bürgerliches Recht|bürgerliche Rechtsstreitigkeiten]], die auf diesem Gesetz basieren. Die [[Verfahrensrecht:Zuständigkeit]] ist fast ausschließlich bei den [[Verfahrensrecht:Landgericht|Landgerichten]] angesiedelt, jedoch gibt es spezifische Bestimmungen und Ausnahmen bezüglich der [[Verfahrensrecht:örtliche Zuständigkeit|örtlichen Zuständigkeit]] und Möglichkeiten zur Übertragung auf andere Gerichte. § 14 (1) UWG -> [[Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte]] \\ Für alle aufgrund des UWG geltend gemachten Ansprüche sind ausschließlich die Landgerichte zuständig. § 14 (2) UWG -> [[Örtliche Zuständigkeit und Ausnahmen]] \\ Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten und kann zusätzlich das Gericht des Ortes der Zuwiderhandlung betreffen, mit Ausnahmen für bestimmte Rechtsstreitigkeiten. § 14 (3) UWG -> [[Verordnungsermächtigung]] \\ Landesregierungen können spezielle Gerichte für Wettbewerbsstreitsachen bestimmen und die Zuständigkeit an Gerichte anderer Länder übertragen. § 14 (4) UWG -> [[Abweichende Zuständigkeit für Ansprüche nach § 9 Abs. 2 Satz 1]] \\ Für Ansprüche nach § 9 Absatz 2 Satz 1 gilt die Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften. ===== siehe auch ===== UWG, Kapitel 3 -> [[Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb#Kapitel 3: Verfahrensvorschriften|Verfahrensvorschriften]] \\ Behandelt die Verfahrensregeln zur Durchsetzung der Ansprüche nach dem UWG.