====== Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) ====== SaatAufzV -> [[Saatgutaufzeichnungsverordnung]] Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 SaatG schützt nicht nur das kollektive Interesse an der Sicherstellung des Ernteertrags, sondern gewährleistet im Interesse der Saatgutverbraucher die Bereitstellung unbedenklichen und leistungsfähigen Saatguts. § 3 Abs. 1 SaatG regelt daher im Sinne des § 3a UWG das Marktverhalten.((BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 194/15 - Konsumgetreide)) Ein Landwirt, der Saatgut zur Verwendung in seinem Betrieb erwirbt, ist nicht Verbraucher im Sinne des Art. 2 Buchst. a der RL 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken. Er handelt vielmehr im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit.((BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 194/15 - Konsumgetreide)) Die "Bestimmung" von Samen zur Erzeugung von Pflanzen oder zum Anbau gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SaatG ist ein objektives, durch äußere Umstände feststellbares Tatbestandsmerkmal. Ist für denjenigen, der Konsumgetreide gewerblich in Verkehr bringt, die von seinem Abnehmer später vorgenommene Aussaat des Konsumgetreides aufgrund objektiver Umstände voraussehbar, so liegt eine "Bestimmung" zur Aussaat bereits im Zeitpunkt des Inverkehrbringens vor.((BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 194/15 - Konsumgetreide)) ==== Aufzeichnungspflicht (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG) ==== Die in § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 SaatAufzV geregelte Aufzeichnungspflicht für gewerblich in Verkehr gebrachtes, abgefülltes oder für andere bearbeitetes Saatgut stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG dar.((BGH, Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 215/15 - Aufzeichnungspflicht)) Der Aufzeichnungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SaatAufzV unterliegt auch Nachbausaatgut im Sinne des § 10a Abs. 2 SortG.BGH, Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 215/15 - Aufzeichnungspflicht)) Eine Person, die gewerbsmäßig Saatgut für andere bearbeitet, hat zur Erfüllung der Aufzeichnungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SaatAufzV [-> [[Saatgutaufzeichnungsverordnung]]] zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um vom das Saatgut einliefernden Landwirt die zur Erfüllung der Aufzeichnungspflicht erforderlichen Informationen zu erlangen.BGH, Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 215/15 - Aufzeichnungspflicht)) ===== siehe auch =====